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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 337 SchKG vom 2023

Art. 337 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 337

Die Bestimmungen dieses Titels können unter ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere im Falle einer andauernden wirtschaft­lichen Krise, von der Kan­tons­regierung mit Zustimmung des Bundes für die von diesen Verhältnissen in Mitlei­denschaft gezogenen Schuldner eines bestimmten Gebietes und auf eine be­stimmte Dauer anwendbar erklärt werden.

B. Bewilligung >1. Voraus­setzungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 V 56Art. 51 und 52 AVIG; Art. 175 SchKG. - Lohnforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses oder nach Einreichung des Pfändungsbegehrens vermögen keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen. - Massgebender Zeitpunkt ist das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält. Arbeit; Konkurs; Insolvenzentschädigung; Konkurseröffnung; Lohnforderung; Anspruch; Lohnforderungen; Arbeitnehmer; Pfändungsbegehren; Zeitpunkt; Arbeitgeber; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesetzliche; Pfändungsbegehrens; Arbeitsverhältnis; Kennt; Arbeitslosenentschädigung; SchKG; Erkennt; Gesetzlichen; Regel; Konkurserkenntnis; Regelung; Auslegung; Wonach; Arbeitsverhältnisses; Konkurses; Kantons; Hinweis
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