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Obligationenrecht (OR)

Art. 337 OR vom 2021

Art. 337 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 337

1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.203

2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.

203 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

b. wegen Lohngefährdung>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 337 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220020Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Partei; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Parteien; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Recht; Arbeitsverhältnisses; Verfahren; Gericht; Fristlos; Auflösung; Replik; Beweis; Arbeitnehmer; Patienten; Saldo; Entscheid; Begründung; Habe; Fristlose; Rechtlich; Verhandlung; Saldoklausel; Arbeitsunfähigkeit; Klage; Hauptverhandlung
ZHLA220002Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Recht; Berufung; Vorinstanz; Frist; Beklagten; Klägers; Fristlos; Arbeitsverhältnis; Fristlose; Hauptverhandlung; Arbeitsunfähigkeit; Partei; Verfahren; Parteien; Kündigung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Erstinstanzlich; Sinne; Verfahren; Erstinstanzliche; Berufungsverfahren; Arztzeugnis; Krankheit; Urteil; Verpflichten; Bezahlen; Arbeitsverhältnisses
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150075Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Unentgeltliche; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Arbeit; Gericht; Unentgeltlichen; Hauptsache; Verfahren; Kanton; Obergericht; Beurteilung; Person; Verhältnisse; Schlichtungsverfahrens; Rechtsbeistand; Obergerichts; Stadt; Winterthur; Klage; Kündigung; Anspruch; Mittellosigkeit; Fristlose; Ehegattin
ZHVO150015Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Obergericht; Verfahren; Entscheid; Klage; Stadt; Gericht; Obergerichts; Person; Zürich; Kanton; Hauptsache; Kantons; Anspruch; Kündigung; Kostenlos; Einkommen; Fristlose; Arbeitszeugnis; Rechtsanwältin; Beurteilung; Beschwerde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 475 (4A_50/2021)
Regeste
Art. 229 Abs. 2 ZPO ; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Können neue Tatsachen und Beweismittel "zu Beginn der Hauptverhandlung" unbeschränkt vorgebracht werden, sind diese vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO in das Verfahren einzubringen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2 und 2.3.3).
Partei; Hauptverhandlung; Tatsachen; Parteivorträge; Parteivorträgen; Beweismittel; Beginn; Hauptverhandlung; Verfahren; Bracht; Urteil; Noven; Unbeschränkt; Zivilprozessordnung; Arbeitgeberin; Meint; Rechtsprechung; Gericht; Vorgebracht; Tatsachenvortrag; E-ZPO; Beschwerde; Element; Duplik; Replik; Zeitpunkt; Parteien
144 III 235 (4A_7/2018)Art. 354 ZPO und Art. 341 Abs. 1 OR; Schiedsfähigkeit. Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Schieds; Partei; Recht; Schiedsgericht; Arbeitsrechtliche; Schiedsfähigkeit; Gericht; Schiedsgerichts; Streitigkeit; Streitigkeiten; Parteien; Schiedsgerichtsbarkeit; Schweiz; Ansprüche; Rechtsprechung; Zwingende; Bundesgericht; Zivilprozessordnung; Forderungen; Arbeitsrechtlicher; Beschwerde; Zuständigkeit; Schiedsvereinbarung; Arbeitsverhältnis; Schiedsverfahren; Anspruch; Hinweis; FRÖHLICH

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4628/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Vorinstanz; Bundes; "; Kündigung; Kunde; Frist; Kunden; Verhalten; Urteil; Sachverhalt; Fristlos; Recht; BVGer; Fristlose; Kundin; Arbeitsverhältnis; Beweis; Bundesverwaltungsgericht; Vorfall; Partei; Leite; Entschädigung; Sachverhalts; Akten; Gehör; Situation
A-6200/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Beschwerdeführer; Kündigung; Vorinstanz; Frist; Fristlos; Fristlose; Meldepflicht; Arbeitsverhältnis; Entschädigung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Person; Urteil; Partei; Sicherheitsrelevante; Behandlung; Arbeitsverhältnisse; Verletzung; BVGer; Arbeitgeber; Betriebssicherheit; Verpflichtet; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Sicherheit; Urteile; Beweis; Gerechtfertigt; Sicherheitsrelevanten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.318Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Arbeit; Filter; öffnen; Hinzufügen; Kündigung; Generalsekretärin; Probezeit; Urteil; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Urteile; Entschädigung; Recht; Arbeitsverhältnis; Bundesstrafgericht; Parteien; Verfügung; Beweis; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgerichts; Entscheid; Leiter; BVGer; Mitarbeiter; Frist
RR.2016.115Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG).Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Recht; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Frist; Arbeitsunfähigkeit; Fristlos; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Fristlose; Arbeitgeber; Bezog; Verwaltung; Akten; Recht; Partei; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeugnis; Vorliegende

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ullin Streiff, Adrian Kaenel, Roger RudolphPraxiskommentar Art.62 OR3193
Staehe-SeitelinZürcher Kommentar, Obligationenrecht2014
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