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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 336 CCS dal 2023

Art. 336 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 336

Una sostanza può essere dedicata a beneficio di una famiglia, se dei parenti lasciano indivisa una eredità o parte di essa, o mettono insieme altri beni per formare un’indivisione.

2. Forma >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 336 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGNEB.2001.2HandänderungssteuerGemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Rekurs; Sicherung; Handänderung; Streit; Gemeinderschaftsanteil; Steuergericht; Wirtschaftlich; Verfügung; Recht; Übertragung; Handänderungssteuer; Wirtschaftliche; Mitgemeinder; Eigentum; Steueramt; Rekurrenten; Kanton; Streitverkündung; Gemeinderschaftsvertrag; Solothurn; Anteils; Einsprache; Glauben; Zuständig; Sicherungsübereignung
GRA 2021 11NachlasssteuerBeschwerde; Gemeinder; Nachlass; Anteil; Steuer; Gemeinders; Nachlasssteuer; Vermögen; Beschwerdeführer; Erblasser; Rechts; Beschwerdegegnerin; Erblassers; Gemeinderschaft; Rechtlich; Familiengemeinderschaft; Kanton; Anteils; Einsprache; Einspracheentscheid; Graubünden; Entscheid; Vorliegend; Vermögenswerten; Geschwister; Verwaltung; Gleich; Ziffer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 02 90§ 3 HStG; Art. 336 ff. ZGB. Steuerfreie Handänderung im Rahmen eines Austritts aus einer Gemeinderschaft? Die im Gesetz genannten Steuerbefreiungsgründe sind abschliessend (Erw. 4c). Der Austritt eines Gemeinders aus der Gemeinderschaft hat nicht die gleichen steuerrechtlichen Folgen wie das Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (Erw. 4d). Berufung auf Steuerbefreiung wegen Realteilung im vorliegenden Fall zugelassen (Erw. 5). Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Grundstück; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Grundstücke; Handänderung; Steuerfrei; Erben; Steuerbefreiung; Erbengemeinschaft; Mutter; Austritt; Gemeinschaft; Vermögens; Schwester; Grundstücks; Drittel; Alleineigentum; Steuerpflicht; Grundeigentum; Töchter; Familie; Gesetzliche; Erbteilung; Grundstücken; Teilung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 157Franchisevertrag. 1. Grundsätzliches zur Rechtsanwendung auf Franchiseverträge (E. 2). 2. Keine Anwendung der zum Schutz des Mieters und des Pächters erlassenen Vorschriften auf einen Franchisevertrag, der ein bloss untergeordnetes miet- bzw. pachtvertragliches Element enthält (E. 3). 3. Steht der Franchisenehmer faktisch in einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis vom Franchisegeber wie ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, so rechtfertigt sich die sinngemässe Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften. Das führt im vorliegenden Fall zur Zusprechung einer Entschädigung an den Franchisenehmer wegen missbräuchlicher Kündigung des Vertrages durch den Franchisegeber (E. 4). Vertrag; Recht; Beklagten; Kündigung; Geschäft; Geschäfts; Nutzungsgebühr; R-AG; Partei; Marie-Therese; Vertragliche; Laden; Parteien; Entschädigung; Element; Urteil; Handelsgericht; Pacht; Franchisenehmer; Schutz; Selbständig; Regel; Selbständige; Franchisegeber; Vorschrift; Gesetzliche; Vorschriften; Überlassung; Miete; BAUDENBACHER
114 V 72Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 lit. c und d sowie 23bis Abs. 1 AHVV: Sonderbeitrag auf Liquidationsgewinn im Falle einer Familiengemeinderschaft. - Unter den Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit fallen auch die Einkünfte von Miterben, welche zur Weiterführung eines zur Erbschaft gehörenden Betriebes eine Familiengemeinderschaft nach Art. 336 ff. ZGB errichtet haben. - Wer bloss mit einer Kapitaleinlage zur Erreichung des Erwerbszwecks einer Kollektiv-, einer Kommandit- oder einer einfachen Gesellschaft beiträgt, muss sich als Versicherter die vom geschäftsführenden Gesellschafter auf Rechnung der übrigen Mitglieder ausgeübte Tätigkeit wie eine eigene Erwerbstätigkeit anrechnen lassen. Dieser Grundsatz gilt auch für Versicherte in einer Familiengemeinderschaft, weil diese gleich wie die erwähnten Gesellschaften eine Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit darstellt. - Wer als Erbe aus der Familiengemeinderschaft ausscheidet und seinen Anteil am Betriebsvermögen erhält, schuldet den Sonderbeitrag auf dem Liquidationsgewinn, der sich aus der Auflösung der sowohl vom Erblasser als auch von den Erben der Gemeinschaft geäufneten stillen Reserven ergibt. Cotisation; été; Activité; D'une; Revenu; Indivision; Comme; Dépendant; Reprise; Dépendante; Entreprise; Bénéfice; Capital; Indépendante; Société; Fortune; Consid; Fiscale; L'indivision; Assuré; Lucrative; Qu'elle; Recours; Famille; Cotisations; Spécial; Quelle; Héritiers; Laquelle; Ainsi

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4941/2007MehrwertsteuerGesellschaft; Beschwerde; Gemeinder; Beschwerdeführerin; Gemeinderschaft; Fache; Kollektivgesellschaft; Einfache; Recht; Handel; Steuer; Handelsregister; Kaufmännische; Quartal; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Person; Personen; Solidarisch; Unternehmen; Kaufmännisches; Gesellschafter; MWSTG; Eigenverbrauch; Mehrwertsteuer; Vorliege; Partei; Urteil; FORSTMOSER; Verwaltung
A-5418/2007MehrwertsteuerGesellschaft; Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Quartal; Gemeinder; Gemeinderschaft; Kollektivgesellschaft; Recht; Fache; Bundesverwaltungsgericht; Handel; Einfache; Entscheid; Kaufmännische; Betrieb; Handelsregister; Eigenverbrauch; Person; Mehrwertsteuer; Steuerpflichtig; Personen; Gesellschafter; Kaufmännisches; MWSTG; Unternehmen; Solidarisch; Einsprache; Umsätze; Vorliegende
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