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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 336 SchKG vom 2023

Art. 336 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 336

In einem nachfolgenden Nachlassverfahren wird die Dauer der Stun­dung nach den Artikeln 333 ff. auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet.

566 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 3. April 1924 (AS 40 391; BBl 1921 I 507). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

A. Anwend­bar­keit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 336 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150184Einvernehmliche private Schuldenbereinigung.Gesuch; Gesuchsteller; Stundung; Beschwerde; Verfahren; SchKG; Schuldenbereinigung; Private; Hinwil; Bezirksgericht; Nachlassverfahren; Entscheid; Urteil; Nachlassstundung; Einvernehmliche; Gericht; Gewährt; Vorinstanz; Widerrufen; Gewährte; Antrag; Gläubiger; Verfahrens; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Eingabe; Bezirksgerichts; Erkannt; Gewährung
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