1 Der Sachwalter unterstützt den Schuldner beim Erstellen eines Bereinigungsvorschlags. Der Schuldner kann darin seinen Gläubigern insbesondere eine Dividende anbieten oder sie um Stundung der Forderungen oder um andere Zahlungs- oder Zinserleichterungen ersuchen.
2 Der Sachwalter führt mit den Gläubigern Verhandlungen über den Bereinigungsvorschlag des Schuldners.
3 Das Nachlassgericht kann den Sachwalter beauftragen, den Schuldner bei der Erfüllung der Vereinbarung zu überwachen.
4. Verhältnis zur NachlassstundungKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT120125 | Vollstreckung einer Geldforderung | Beschwerde; Vorinstanz; Recht; Verfahren; SchKG; Fentlichkeit; Bundes; Vollstreckung; Kanton; Rügt; Rechtsmittel; Öffentlichkeit; Kantons; Klägers; Bundesgericht; Bezirksgericht; Entscheid; Verfügung; Obergericht; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Zahlungsbefehl; Vorinstanzliche; Zuständigkeit; Einzutreten; Zutreffend; Beschwerdeverfahren; Klägerischen; Betreibung |
SO | ZKBES.2016.155 | Insolvenzerklärung | Gesuch; Gesuchsteller; Konkurs; Beschwerde; Schulden; Recht; Urteil; Aktiven; Schuldenbereinigung; Eigengut; SchKG; Bundesgericht; Insolvenz; Entscheid; Eröffnung; Geschiedene; Konkursmasse; Konkurseröffnung; Willkürlich; Abzuweisen; Rechtsmissbräuchlich; Ehefrau; Kanton; Obergericht; Solothurn; Zivilkammer; Gläubiger; Erlös; Gesuchstellers; Praxis |