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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 335 SchKG vom 2023

Art. 335 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 335

1 Der Sachwalter unterstützt den Schuldner beim Erstellen eines Bereinigungsvorschlags. Der Schuldner kann darin seinen Gläubigern insbesondere eine Dividende anbieten oder sie um Stundung der For­derungen oder um andere Zahlungs- oder Zinserleichterungen ersu­chen.

2 Der Sachwalter führt mit den Gläubigern Verhandlungen über den Bereinigungsvorschlag des Schuldners.

3 Das Nachlassgericht kann den Sachwalter beauftragen, den Schuld­ner bei der Erfüllung der Vereinbarung zu überwachen.

4. Verhältnis zur Nachlass­stundung

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 335 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT120125Vollstreckung einer Geldforderung Beschwerde; Vorinstanz; Recht; Verfahren; SchKG; Fentlichkeit; Bundes; Vollstreckung; Kanton; Rügt; Rechtsmittel; Öffentlichkeit; Kantons; Klägers; Bundesgericht; Bezirksgericht; Entscheid; Verfügung; Obergericht; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Zahlungsbefehl; Vorinstanzliche; Zuständigkeit; Einzutreten; Zutreffend; Beschwerdeverfahren; Klägerischen; Betreibung
SOZKBES.2016.155InsolvenzerklärungGesuch; Gesuchsteller; Konkurs; Beschwerde; Schulden; Recht; Urteil; Aktiven; Schuldenbereinigung; Eigengut; SchKG; Bundesgericht; Insolvenz; Entscheid; Eröffnung; Geschiedene; Konkursmasse; Konkurseröffnung; Willkürlich; Abzuweisen; Rechtsmissbräuchlich; Ehefrau; Kanton; Obergericht; Solothurn; Zivilkammer; Gläubiger; Erlös; Gesuchstellers; Praxis
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