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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 334 CPC dal 2023

Art. 334 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 334

1 Se il dispositivo è poco chiaro, ambiguo o incompleto oppure in contraddizione con i considerandi, il giudice, su domanda di una parte o d’ufficio, interpreta o rettifica la decisione. Nella domanda devono essere indicati i punti contestati e le modifiche auspicate.

2 Gli articoli 330 e 331 si applicano per analogia. Se la rettifica concerne errori di scrittura o di calcolo il giudice può rinunciare a interpellare le parti.

3 La decisione sulla domanda di interpretazione o di rettifica è impugnabile mediante reclamo.

4 La decisione interpretata o rettificata è notificata alle parti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 334 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRZ230007Unterhalt und weitere Kinderbelange (Kosten- und Entschädigungsfolgen)Beschwerde; Partei; Urteil; Parteien; Vorinstanz; Beklagten; Verfahren; Gericht; Entscheid; Begründung; Parteientschädigung; Entschädigung; Hälftig; Urteils; übernehmen; Verfahrens; Auferlegt; Beschwerdeverfahren; Berichtigung; Sinne; Parteientschädigungen; Vereinbarung; Habe; Entschädigungsfolgen; Gerichtliche; Verfügung; Bundesgericht; Unterhalt; Hälftige; Kinderbelange
ZHRU220052ForderungBeschwerde; Entscheid; Berichtigung; Partei; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Beschwerdeführer; Dispositiv; Beschwerdegegner; Vergleich; Parteien; Aufl; Erläuterung; Friedensrichter; Rechtsmittel; Erwägung; E-Mail; Gericht; Angefochten; Gehör; Streit; Erwägungen; Wille; Verfahren; Schrieb; Vergleichs; Berichtigt; Falsch; Stellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170009Aufsichtsbeschwerde (FE170051-...)Beschwerde; Entscheid; Urteil; Partei; Parteien; Gericht; Bezirksgericht; Berichtigung; Urteils; Aufsicht; Korrigiert; Aufsichts; Beschwerdegegnerin; Rechtsmittel; Korrigierte; Verfahren; Rechnung; Drittel; Dispositiv; Obergericht; Beschwerdeführer; Begründung; Aufsichtsbeschwerde; Entscheides; Obergerichts; Inkassostelle; Gerichte; Bezirksgerichts; Ziffer; Vorgehen
ZHPG150001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Beschluss; Übersetzungskosten; Verfahren; Kantons; Beschwerde; Bundesgericht; Ziffer; Obergerichts; Verwaltungskommission; Dispositiv; Regierung; Tragen; Nachfolgend:; Zuzüglich; Übersetzungen; Eingabe; Oberrichter; Beschlusses; Entscheid; Zuständigkeit; Verfügung; Schiedsspruch; Verpflichtet; Zustellung; Vollstreckbarkeitsbescheinigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 520 (5A_510/2016)Art. 279 und 334 ZPO; Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Erläuterung im Allgemeinen (E. 6.1). Bei der Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hat der Richter den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen er die Vereinbarung seinerzeit genehmigte (E. 6.2). Zum Rechtsweg bei der Erläuterung (E. 6.3) und zu den Gründen, die vor der Rechtsmittelinstanz angerufen werden können (E. 6.4). Anwendung im konkreten Fall (E. 7 und 8). Beschwerde; Erläuterung; Urteil; Entscheid; Recht; Unterhalt; Partei; Beschwerdeführer; Abänderungsurteil; Urteils; Sachverhalt; Bezirksgericht; Verfahren; Gericht; Berichtigung; Nacheheliche; Kantons; Kantonsgericht; Ehefrau; Unterhaltspflicht; Begründung; Beschwerdegegnerin; Erreichen; AHV-Alter; Ehegatte; Scheidungskonvention; Gerichtlich; Bundesgericht; Abänderungsverfahren
142 IV 281 (6B_115/2016)Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO). Fall, in dem die beschuldigte Person in einem ohne Urteilsbegründung zugestellten Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids wegen eines Vergehens und einer Übertretung lediglich zu einer Busse verurteilt wurde. Die Ausfällung auch einer Geldstrafe für das Vergehen kann nicht im Verfahren der Berichtigung erfolgen (E. 1). Urteil; Busse; Ausgrenzung; Missachtung; Vorsätzliche; Geldstrafe; Berichtigung; Entscheid; Dispositiv; Urteils; Erwerbstätigkeit; Beschwerde; Bewilligung; Instanz; Fahrlässige; Bestraft; Entscheids; Vorsätzlichen; Fehler; Erstinstanzlichen; Graubünden; Willen; Schuldig; Willens; Milderungsgr; Einoder; Berichtigungsbeschluss; Freiheitsoder; Beschwerdeführer; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
IVO SCHWANDER Kommentar, 2. Aufl., Zürich2016
Nico-HerzogBasler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung2013
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