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Code de procédure civile (CPC)

Art. 334 CPC de 2022

Art. 334 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 334

1 Si le dispositif de la décision est peu clair, contradictoire ou incomplet ou qu’il ne correspond pas à la motivation, le tribunal procède, sur requête ou d’office, à l’interprétation ou à la rectification de la décision. La requête indique les passages contestés ou les modifications demandées.

2 Les art. 330 et 331 sont applicables par analogie. En cas d’erreurs d’écriture ou de calcul, le tribunal peut renoncer à demander aux parties de se déterminer.

3 La décision d’interprétation ou de rectification peut faire l’objet d’un recours.

4 La décision interprétée ou rectifiée est communiquée aux parties.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 334 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRZ230007Unterhalt und weitere Kinderbelange (Kosten- und Entschädigungsfolgen)Beschwerde; Partei; Urteil; Parteien; Vorinstanz; Beklagten; Verfahren; Gericht; Entscheid; Begründung; Parteientschädigung; Entschädigung; Hälftig; Urteils; übernehmen; Verfahrens; Auferlegt; Beschwerdeverfahren; Berichtigung; Sinne; Parteientschädigungen; Vereinbarung; Habe; Entschädigungsfolgen; Gerichtliche; Verfügung; Bundesgericht; Unterhalt; Hälftige; Kinderbelange
ZHRU220052ForderungBeschwerde; Entscheid; Berichtigung; Partei; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Beschwerdeführer; Dispositiv; Beschwerdegegner; Vergleich; Parteien; Aufl; Erläuterung; Friedensrichter; Rechtsmittel; Erwägung; E-Mail; Gericht; Angefochten; Gehör; Streit; Erwägungen; Wille; Verfahren; Schrieb; Vergleichs; Berichtigt; Falsch; Stellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170009Aufsichtsbeschwerde (FE170051-...)Beschwerde; Entscheid; Urteil; Partei; Parteien; Gericht; Bezirksgericht; Berichtigung; Urteils; Aufsicht; Korrigiert; Aufsichts; Beschwerdegegnerin; Rechtsmittel; Korrigierte; Verfahren; Rechnung; Drittel; Dispositiv; Obergericht; Beschwerdeführer; Begründung; Aufsichtsbeschwerde; Entscheides; Obergerichts; Inkassostelle; Gerichte; Bezirksgerichts; Ziffer; Vorgehen
ZHPG150001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Beschluss; Übersetzungskosten; Verfahren; Kantons; Beschwerde; Bundesgericht; Ziffer; Obergerichts; Verwaltungskommission; Dispositiv; Regierung; Tragen; Nachfolgend:; Zuzüglich; Übersetzungen; Eingabe; Oberrichter; Beschlusses; Entscheid; Zuständigkeit; Verfügung; Schiedsspruch; Verpflichtet; Zustellung; Vollstreckbarkeitsbescheinigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 520 (5A_510/2016)Art. 279 und 334 ZPO; Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Erläuterung im Allgemeinen (E. 6.1). Bei der Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hat der Richter den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen er die Vereinbarung seinerzeit genehmigte (E. 6.2). Zum Rechtsweg bei der Erläuterung (E. 6.3) und zu den Gründen, die vor der Rechtsmittelinstanz angerufen werden können (E. 6.4). Anwendung im konkreten Fall (E. 7 und 8). Beschwerde; Erläuterung; Urteil; Entscheid; Recht; Unterhalt; Partei; Beschwerdeführer; Abänderungsurteil; Urteils; Sachverhalt; Bezirksgericht; Verfahren; Gericht; Berichtigung; Nacheheliche; Kantons; Kantonsgericht; Ehefrau; Unterhaltspflicht; Begründung; Beschwerdegegnerin; Erreichen; AHV-Alter; Ehegatte; Scheidungskonvention; Gerichtlich; Bundesgericht; Abänderungsverfahren
142 IV 281 (6B_115/2016)Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO). Fall, in dem die beschuldigte Person in einem ohne Urteilsbegründung zugestellten Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids wegen eines Vergehens und einer Übertretung lediglich zu einer Busse verurteilt wurde. Die Ausfällung auch einer Geldstrafe für das Vergehen kann nicht im Verfahren der Berichtigung erfolgen (E. 1). Urteil; Busse; Ausgrenzung; Missachtung; Vorsätzliche; Geldstrafe; Berichtigung; Entscheid; Dispositiv; Urteils; Erwerbstätigkeit; Beschwerde; Bewilligung; Instanz; Fahrlässige; Bestraft; Entscheids; Vorsätzlichen; Fehler; Erstinstanzlichen; Graubünden; Willen; Schuldig; Willens; Milderungsgr; Einoder; Berichtigungsbeschluss; Freiheitsoder; Beschwerdeführer; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
IVO SCHWANDER Kommentar, 2. Aufl., Zürich2016
Nico-HerzogBasler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung2013
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