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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 334CPC from 2021

Art. 334 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 334

1 If the conclusions of the decision are unclear, contradictory or incomplete, or if they do not correspond with the statement of grounds, the court shall ex officio or at the request of a party provide an explanation or rectification of the decision. The request must indicate the relevant parts and the requested changes.

2 Articles 330 and 331 apply by analogy. The court does not require the parties to comment when correcting typographical or arithmetical errors.

3 The decision on the request for explanation or rectification may be contested by objection.

4 Notice of the explained or rectified decision shall be given to the parties.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 334 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRZ230007Unterhalt und weitere Kinderbelange (Kosten- und Entschädigungsfolgen)Beschwerde; Partei; Urteil; Parteien; Vorinstanz; Beklagten; Verfahren; Gericht; Entscheid; Begründung; Parteientschädigung; Entschädigung; Hälftig; Urteils; übernehmen; Verfahrens; Auferlegt; Beschwerdeverfahren; Berichtigung; Sinne; Parteientschädigungen; Vereinbarung; Habe; Entschädigungsfolgen; Gerichtliche; Verfügung; Bundesgericht; Unterhalt; Hälftige; Kinderbelange
ZHRU220052ForderungBeschwerde; Entscheid; Berichtigung; Partei; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Beschwerdeführer; Dispositiv; Beschwerdegegner; Vergleich; Parteien; Aufl; Erläuterung; Friedensrichter; Rechtsmittel; Erwägung; E-Mail; Gericht; Angefochten; Gehör; Streit; Erwägungen; Wille; Verfahren; Schrieb; Vergleichs; Berichtigt; Falsch; Stellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170009Aufsichtsbeschwerde (FE170051-...)Beschwerde; Entscheid; Urteil; Partei; Parteien; Gericht; Bezirksgericht; Berichtigung; Urteils; Aufsicht; Korrigiert; Aufsichts; Beschwerdegegnerin; Rechtsmittel; Korrigierte; Verfahren; Rechnung; Drittel; Dispositiv; Obergericht; Beschwerdeführer; Begründung; Aufsichtsbeschwerde; Entscheides; Obergerichts; Inkassostelle; Gerichte; Bezirksgerichts; Ziffer; Vorgehen
ZHPG150001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Beschluss; Übersetzungskosten; Verfahren; Kantons; Beschwerde; Bundesgericht; Ziffer; Obergerichts; Verwaltungskommission; Dispositiv; Regierung; Tragen; Nachfolgend:; Zuzüglich; Übersetzungen; Eingabe; Oberrichter; Beschlusses; Entscheid; Zuständigkeit; Verfügung; Schiedsspruch; Verpflichtet; Zustellung; Vollstreckbarkeitsbescheinigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 520 (5A_510/2016)Art. 279 und 334 ZPO; Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Erläuterung im Allgemeinen (E. 6.1). Bei der Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hat der Richter den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen er die Vereinbarung seinerzeit genehmigte (E. 6.2). Zum Rechtsweg bei der Erläuterung (E. 6.3) und zu den Gründen, die vor der Rechtsmittelinstanz angerufen werden können (E. 6.4). Anwendung im konkreten Fall (E. 7 und 8). Beschwerde; Erläuterung; Urteil; Entscheid; Recht; Unterhalt; Partei; Beschwerdeführer; Abänderungsurteil; Urteils; Sachverhalt; Bezirksgericht; Verfahren; Gericht; Berichtigung; Nacheheliche; Kantons; Kantonsgericht; Ehefrau; Unterhaltspflicht; Begründung; Beschwerdegegnerin; Erreichen; AHV-Alter; Ehegatte; Scheidungskonvention; Gerichtlich; Bundesgericht; Abänderungsverfahren
142 IV 281 (6B_115/2016)Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO). Fall, in dem die beschuldigte Person in einem ohne Urteilsbegründung zugestellten Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids wegen eines Vergehens und einer Übertretung lediglich zu einer Busse verurteilt wurde. Die Ausfällung auch einer Geldstrafe für das Vergehen kann nicht im Verfahren der Berichtigung erfolgen (E. 1). Urteil; Busse; Ausgrenzung; Missachtung; Vorsätzliche; Geldstrafe; Berichtigung; Entscheid; Dispositiv; Urteils; Erwerbstätigkeit; Beschwerde; Bewilligung; Instanz; Fahrlässige; Bestraft; Entscheids; Vorsätzlichen; Fehler; Erstinstanzlichen; Graubünden; Willen; Schuldig; Willens; Milderungsgr; Einoder; Berichtigungsbeschluss; Freiheitsoder; Beschwerdeführer; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
IVO SCHWANDER Kommentar, 2. Aufl., Zürich2016
Nico-HerzogBasler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung2013
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