E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 334 ZPO vom 2021

Art. 334 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 334

1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.

2 Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.

3 Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.

4 Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 334 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRZ230007Unterhalt und weitere Kinderbelange (Kosten- und Entschädigungsfolgen)Beschwerde; Partei; Urteil; Parteien; Vorinstanz; Beklagten; Verfahren; Gericht; Entscheid; Begründung; Parteientschädigung; Entschädigung; Hälftig; Urteils; übernehmen; Verfahrens; Auferlegt; Beschwerdeverfahren; Berichtigung; Sinne; Parteientschädigungen; Vereinbarung; Habe; Entschädigungsfolgen; Gerichtliche; Verfügung; Bundesgericht; Unterhalt; Hälftige; Kinderbelange
ZHRU220052ForderungBeschwerde; Entscheid; Berichtigung; Partei; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Beschwerdeführer; Dispositiv; Beschwerdegegner; Vergleich; Parteien; Aufl; Erläuterung; Friedensrichter; Rechtsmittel; Erwägung; E-Mail; Gericht; Angefochten; Gehör; Streit; Erwägungen; Wille; Verfahren; Schrieb; Vergleichs; Berichtigt; Falsch; Stellung
Dieser Artikel erzielt 122 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170009Aufsichtsbeschwerde (FE170051-...)Beschwerde; Entscheid; Urteil; Partei; Parteien; Gericht; Bezirksgericht; Berichtigung; Urteils; Aufsicht; Korrigiert; Aufsichts; Beschwerdegegnerin; Rechtsmittel; Korrigierte; Verfahren; Rechnung; Drittel; Dispositiv; Obergericht; Beschwerdeführer; Begründung; Aufsichtsbeschwerde; Entscheides; Obergerichts; Inkassostelle; Gerichte; Bezirksgerichts; Ziffer; Vorgehen
ZHPG150001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Beschluss; Übersetzungskosten; Verfahren; Kantons; Beschwerde; Bundesgericht; Ziffer; Obergerichts; Verwaltungskommission; Dispositiv; Regierung; Tragen; Nachfolgend:; Zuzüglich; Übersetzungen; Eingabe; Oberrichter; Beschlusses; Entscheid; Zuständigkeit; Verfügung; Schiedsspruch; Verpflichtet; Zustellung; Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 520 (5A_510/2016)Art. 279 und 334 ZPO; Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Erläuterung im Allgemeinen (E. 6.1). Bei der Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hat der Richter den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen er die Vereinbarung seinerzeit genehmigte (E. 6.2). Zum Rechtsweg bei der Erläuterung (E. 6.3) und zu den Gründen, die vor der Rechtsmittelinstanz angerufen werden können (E. 6.4). Anwendung im konkreten Fall (E. 7 und 8). Beschwerde; Erläuterung; Urteil; Entscheid; Recht; Unterhalt; Partei; Beschwerdeführer; Abänderungsurteil; Urteils; Sachverhalt; Bezirksgericht; Verfahren; Gericht; Berichtigung; Nacheheliche; Kantons; Kantonsgericht; Ehefrau; Unterhaltspflicht; Begründung; Beschwerdegegnerin; Erreichen; AHV-Alter; Ehegatte; Scheidungskonvention; Gerichtlich; Bundesgericht; Abänderungsverfahren
142 IV 281 (6B_115/2016)Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO). Fall, in dem die beschuldigte Person in einem ohne Urteilsbegründung zugestellten Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids wegen eines Vergehens und einer Übertretung lediglich zu einer Busse verurteilt wurde. Die Ausfällung auch einer Geldstrafe für das Vergehen kann nicht im Verfahren der Berichtigung erfolgen (E. 1). Urteil; Busse; Ausgrenzung; Missachtung; Vorsätzliche; Geldstrafe; Berichtigung; Entscheid; Dispositiv; Urteils; Erwerbstätigkeit; Beschwerde; Bewilligung; Instanz; Fahrlässige; Bestraft; Entscheids; Vorsätzlichen; Fehler; Erstinstanzlichen; Graubünden; Willen; Schuldig; Willens; Milderungsgr; Einoder; Berichtigungsbeschluss; Freiheitsoder; Beschwerdeführer; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
IVO SCHWANDER Kommentar, 2. Aufl., Zürich2016
Nico-HerzogBasler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung2013
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz