Art. 334 CC de 2023
Art. 334
436 1 Les enfants ou petits-enfants majeurs qui vivent en ménage commun avec leurs parents ou grands-parents et leur consacrent leur travail ou leurs revenus ont droit de ce chef à une indemnité équitable.
2 En cas de contestation, le juge décide du montant, de la garantie et des modalités du paiement de cette indemnité.
436 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, en vigueur depuis le 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813, 1971 I 753).
2. Réclamation >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2009/11 + KZL 2009/3 | Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Massgebender Lohn. Eine von der Erbengemeinschaft gewährte Entschädigung an eine Erbin für dem Erblasser geleistete Dienste (Haushalt, Pflege) stellt massgebenden Lohn dar und ist entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2010, AHV 2009/11 und KZL 2009/3). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Beschwerdeführerin; Vater; Erbteilung; Lidlohn; Verhält; Entschädigung; Haushalt; Erwerb; Erben; Erbteilungsvertrag; Pflege; Beschwerdegegnerin; Betrag; Auszugehen; Hausgewalt; Erbracht; Auszugehen; Gallen; Erwerbstätigkeit; Entgelt; Verzugszins; Haushalts; Erhalten; Institut; Einkommen; Vaters; Erscheint |
LU | A 99 87 | § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StG. Eine als Lidlohn ausgerichtete Entschädigung stellt beim Empfänger steuerbares Einkommen dar. Als steuerlich zu erfassende Entschädigung gilt auch, wenn sich der Käufer einer Liegenschaft seinen Lidlohnanspruch an den Kaufpreis anrechnen lässt. Die Grundsätze aus dem AHV-Beitragsrecht finden analog Anwendung. | Arbeit; Beschwerde; Lidlohn; Beschwerdeführer; Entschädigung; Geleistete; Betrag; Lohnguthaben; Zeitpunkt; Lohngutschriften; Einkommen; Verrechnete; Lohnsumme; Beschwerdeführers; Betrieb; Arbeitsverhältnis; Sinne; Wird; Urteil; Naturallohn; Barlohn; Persönlichen; Bezogen; Einkünfte; Eltern; Zugewendet; Vorinstanz; Hinweisen; Verrechneten; Abgerechnet |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 193 | Art. 334 Abs. 2 ZGB und Art. 334bis Abs. 2 ZGB; Stundung des Lidlohns. Aus Gründen der Billigkeit kann der Richter bei der Zahlung des Lidlohns dem Schuldner entgegenkommen; unter Umständen kann die Fälligkeit bis zur Erbteilung hinausgeschoben werden (E. 3b). | Lidlohn; Richter; Zahlung; Schuldner; Fälligkeit; Bezahlung; Obergericht; Höhe; Billigkeit; Forderung; Raten; Beträge; Lidlohns; Anspruch; Gründen; Stundung; Schuldners; Urteil; Zahlungsfristen; Entschädigung; Finanzielle; Entrichtende; Berufung; Richterliche; Jährlichen; Eventuell; NEUKOMM/CZETTLER; Schütze; Schweizerischen |
109 II 389 | Lidlohn (Art. 334 ZGB). 1. Als Lidlohn darf im Maximum jener Betrag zugesprochen werden, der nach üblichen Lohnansätzen den Netto-Gegenwert der geleisteten Arbeit darstellt. Die vom Schweizerischen Bauernsekretariat in Brugg ermittelten Lidlohnansätze werden vom Bundesgericht grundsätzlich als angemessen betrachtet. Aus Billigkeitsgründen dürfen sie im konkreten Fall bis zu den üblichen Lohnansätzen erhöht werden (E. 3). 2. Lidlohnforderungen sind nach neuem Recht nicht mehr erbrechtlicher Natur. Sie können daher durch letztwillige Verfügung nicht wegbedungen werden (E. 4-6). | Lidlohn; Erblasser; Recht; Arbeit; Bauernsekretariat; Ansätze; Tochter; Erblassers; Vorinstanz; Entschädigung; Bundesgericht; Bauernsekretariates; Anspruch; Betrag; Kinder; Billigkeit; Obergericht; Wille; Willen; Verfügung; Lidlohnanspruch; Hinaus; Berufung; Ausgleichung; Über; Vater; Klage; Ermessens; Proportional |