1 Lorsque le tribunal arrive à la conclusion que l’affaire pendante devant lui peut déboucher sur une peine ou une mesure qui dépasse sa compétence, il transmet l’affaire au tribunal compétent, au plus tard à la fin des plaidoiries. Celui-ci reprend la procédure probatoire depuis le début.
2 Le dessaisissement n’est pas sujet à recours.
>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220012 | Versuchte Nötigung etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Vorinstanz; Recht; Recht; Berufung; Staat; Freiheit; Freiheitsstrafe; Privatkläger; Verfahrensbeteiligten; Urteil; Geldstrafe; Beschlagnahmt; Staatsanwaltschaft; Beschlagnahmte; Amtlich; Amtliche; Verteidigung; Erwiese; Mitbeschuldigte; Verwiesen; Ersuchte; Nötigung; Bargeld |
ZH | SB210628 | Versuchte Nötigung | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Berufung; Urteil; Verteidigung; Vorinstanz; Tigung; Amtliche; Recht; Mitbeschuldigte; Tagessätze; Mitbeschuldigten; Grundstrafe; Ersuchte; Geldstrafe; Nötigung; Amtlichen; Zusatzstrafe; Staatsanwaltschaft; Versuchte; Verteidiger; Urteils; Tagessätzen; Urteilende; Beurteilende; Verfahren; Gericht; Höhe |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2018.103 (AG.2019.387) | versuchter Betrug und versuchte Geldwäscherei | Berufung; Berufungskläger; Täter; Betrug; Werden; Halten; Schweiz; Delikt; Gemäss; Urteil; Polizei; Rechts; Person; Liegen; Betrugs; Anklage; Berufungsklägers; Geldwäscherei; Welche; Möglich; Stellt; Besondere; Landes; Übergabe; Hätte; Delikts; Berufungsverhandlung; Gleich; Verfahren; Erhalten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 329 (1B_370/2020) | Regeste Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO ; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2). | Gericht; Urteil; Freiheit; Richter; Urteils; Einzelrichter; Einzelgericht; Freiheitsstrafe; Kanton; Bedingte; Einzelgerichts; Urteilskompetenz; Beschwerde; Bedingten; Amtsgericht; Beurteilung; Beschwerdeführer; Solothurn; Staatsanwalt; Einzelrichters; Richter; Ambulante; Behandlung; GO/SO; Widerruf; Vollzug; Staatsanwaltschaft; Grenze |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SN.2013.1 | Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) | Bundes; Einsprache; Recht; Befehl; Eingabe; Verteidigung; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Beschwerde; Amtliche; Beschuldigte; Telefax; Frist; Staat; Kammer; Verteidigerin; Gericht; Eingaben; Schriftlich; Partei; Person; Bundesstrafgericht; Notwendige; Befehls; Frist; Gültigkeit; Staatsanwalt; Mangel |
Autor | Kommentar | Jahr |
Yvona Griesser | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich | 2010 |
Niklaus Schmid | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich, St. Gallen | 2009 |