1 Gelangt das Gericht zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch.
2 Der Überweisungsentscheid ist nicht anfechtbar.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220012 | Versuchte Nötigung etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Vorinstanz; Recht; Recht; Berufung; Staat; Freiheit; Freiheitsstrafe; Privatkläger; Verfahrensbeteiligten; Urteil; Geldstrafe; Beschlagnahmt; Staatsanwaltschaft; Beschlagnahmte; Amtlich; Amtliche; Verteidigung; Erwiese; Mitbeschuldigte; Verwiesen; Ersuchte; Nötigung; Bargeld |
ZH | SB210628 | Versuchte Nötigung | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Berufung; Urteil; Verteidigung; Vorinstanz; Tigung; Amtliche; Recht; Mitbeschuldigte; Tagessätze; Mitbeschuldigten; Grundstrafe; Ersuchte; Geldstrafe; Nötigung; Amtlichen; Zusatzstrafe; Staatsanwaltschaft; Versuchte; Verteidiger; Urteils; Tagessätzen; Urteilende; Beurteilende; Verfahren; Gericht; Höhe |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2018.103 (AG.2019.387) | versuchter Betrug und versuchte Geldwäscherei | Berufung; Berufungskläger; Täter; Betrug; Werden; Halten; Schweiz; Delikt; Gemäss; Urteil; Polizei; Rechts; Person; Liegen; Betrugs; Anklage; Berufungsklägers; Geldwäscherei; Welche; Möglich; Stellt; Besondere; Landes; Übergabe; Hätte; Delikts; Berufungsverhandlung; Gleich; Verfahren; Erhalten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 329 (1B_370/2020) | Regeste Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO ; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2). | Gericht; Urteil; Freiheit; Richter; Urteils; Einzelrichter; Einzelgericht; Freiheitsstrafe; Kanton; Bedingte; Einzelgerichts; Urteilskompetenz; Beschwerde; Bedingten; Amtsgericht; Beurteilung; Beschwerdeführer; Solothurn; Staatsanwalt; Einzelrichters; Richter; Ambulante; Behandlung; GO/SO; Widerruf; Vollzug; Staatsanwaltschaft; Grenze |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SN.2013.1 | Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) | Bundes; Einsprache; Recht; Befehl; Eingabe; Verteidigung; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Beschwerde; Amtliche; Beschuldigte; Telefax; Frist; Staat; Kammer; Verteidigerin; Gericht; Eingaben; Schriftlich; Partei; Person; Bundesstrafgericht; Notwendige; Befehls; Frist; Gültigkeit; Staatsanwalt; Mangel |
Autor | Kommentar | Jahr |
Yvona Griesser | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich | 2010 |
Niklaus Schmid | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich, St. Gallen | 2009 |