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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 334 StPO vom 2023

Art. 334 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 334

Überweisung

1 Gelangt das Gericht zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch.

2 Der Überweisungsentscheid ist nicht anfechtbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 334 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220012Versuchte Nötigung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Vorinstanz; Recht; Recht; Berufung; Staat; Freiheit; Freiheitsstrafe; Privatkläger; Verfahrensbeteiligten; Urteil; Geldstrafe; Beschlagnahmt; Staatsanwaltschaft; Beschlagnahmte; Amtlich; Amtliche; Verteidigung; Erwiese; Mitbeschuldigte; Verwiesen; Ersuchte; Nötigung; Bargeld
ZHSB210628Versuchte NötigungSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Berufung; Urteil; Verteidigung; Vorinstanz; Tigung; Amtliche; Recht; Mitbeschuldigte; Tagessätze; Mitbeschuldigten; Grundstrafe; Ersuchte; Geldstrafe; Nötigung; Amtlichen; Zusatzstrafe; Staatsanwaltschaft; Versuchte; Verteidiger; Urteils; Tagessätzen; Urteilende; Beurteilende; Verfahren; Gericht; Höhe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.103 (AG.2019.387)versuchter Betrug und versuchte GeldwäschereiBerufung; Berufungskläger; Täter; Betrug; Werden; Halten; Schweiz; Delikt; Gemäss; Urteil; Polizei; Rechts; Person; Liegen; Betrugs; Anklage; Berufungsklägers; Geldwäscherei; Welche; Möglich; Stellt; Besondere; Landes; Übergabe; Hätte; Delikts; Berufungsverhandlung; Gleich; Verfahren; Erhalten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 329 (1B_370/2020)
Regeste
Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO ; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2).
Gericht; Urteil; Freiheit; Richter; Urteils; Einzelrichter; Einzelgericht; Freiheitsstrafe; Kanton; Bedingte; Einzelgerichts; Urteilskompetenz; Beschwerde; Bedingten; Amtsgericht; Beurteilung; Beschwerdeführer; Solothurn; Staatsanwalt; Einzelrichters; Richter; Ambulante; Behandlung; GO/SO; Widerruf; Vollzug; Staatsanwaltschaft; Grenze

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2013.1Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB)Bundes; Einsprache; Recht; Befehl; Eingabe; Verteidigung; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Beschwerde; Amtliche; Beschuldigte; Telefax; Frist; Staat; Kammer; Verteidigerin; Gericht; Eingaben; Schriftlich; Partei; Person; Bundesstrafgericht; Notwendige; Befehls; Frist; Gültigkeit; Staatsanwalt; Mangel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Yvona Griesser Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010
Niklaus SchmidSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich, St. Gallen2009
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