1 Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen, und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt das Nachlassgericht dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter.
2 Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Sie kann vorzeitig widerrufen werden, wenn eine einvernehmliche Schuldenbereinigung offensichtlich nicht herbeigeführt werden kann.
3 Während der Stundung kann der Schuldner nur für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge betrieben werden. Die Fristen nach den Artikeln 88, 93 Absatz 2, 116 und 154 stehen still.
4 Der Entscheid des Nachlassgerichts wird den Gläubigern mitgeteilt; Artikel 295c gilt sinngemäss.565
565 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
3. Aufgaben des SachwaltersKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180220 | Aufhebung der Stundung, Informationen durch Dritte. | Gläubiger; Beschwerde; Schuldenbereinigung; SchKG; Verfahren; Stundung; Vorinstanz; Nachlassgericht; Einvernehmliche; Private; Gläubigerin; Schuldner; Entscheid; Vergleich; Strikte; Vorzeitig; Widerruf; Gericht; Sachverhalt; Sachwalter; Einvernehmlichen; Privaten; Konkurs; Gewährt; Unvernünftig; Weigerung; Bundesgericht; Hauptgläubiger; Aufschiebende; Eingabe |
ZH | PS150184 | Einvernehmliche private Schuldenbereinigung. | Gesuch; Gesuchsteller; Stundung; Beschwerde; Verfahren; SchKG; Schuldenbereinigung; Private; Hinwil; Bezirksgericht; Nachlassverfahren; Entscheid; Urteil; Nachlassstundung; Einvernehmliche; Gericht; Gewährt; Vorinstanz; Widerrufen; Gewährte; Antrag; Gläubiger; Verfahrens; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Eingabe; Bezirksgerichts; Erkannt; Gewährung |