Art. 334OR from 2022
Art. 334
170 1 A fixed-term employment relationship ends without notice.
2 A fixed-term employment relationship tacitly extended beyond the agreed duration is deemed to be an open-ended employment relationship.
3 After ten years, any employment relationship contracted for a longer duration may be terminated by either party by giving six months’ notice expiring at the end of a month.
170 Amended by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2017/15 | Entscheid Krankentaggeld. VVG-Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Befristeter Arbeitsvertrag bejaht, stillschweigende Weiterbeschäftigung verneint. Auftreten der Krankheit erst nach Ende des Versicherungsschutzes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, KV-Z 2017/15). | Arbeitsverhältnis; Befristet; Parteien; Befristete; Kündigung; Befristung; Vereinbarte; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisses; Arbeitsunfähigkeit; Befristeten; Klage; Versicherungen; Vereinbarten; Unbefristet; Irrtum; Hierzu; Bundesgericht; Versicherungsdeckung; Weiterbeschäftigung; Neurochirurgie; Taggeldleistungen; Versicherungsgericht; Klägers; Arbeitgeber; Kündigungsschutz; Zeitliche; Urteil; Unfall; Über |
SG | AVI 2011/33 | Entscheid Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG. Voraussetzung eines Arbeitsverhältnisses für die Anrechnung jener Zeiten als Beitragszeit, in denen der Beschwerdeführer Unfalltaggelder bezogen hat. Annahme eines durchgängigen Arbeitsverhältnisses, weil es sich vorliegend um Kettenarbeitsverträge handelte. Erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2012, AVI 2011/33).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Beatrice RohnerEntscheid vom 25. Januar 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Beitragszeit)Sachverhalt: | Arbeit; Arbeitsverhältnis; Beschwerde; Beitragszeit; Beschwerdeführer; Einsprache; Arbeitsverhältnisses; Beschäftigung; Losenentschädigung; Beitragspflichtig; Befristete; Einsatz; Kalendermonat; Arbeitslosenentschädigung; Einspracheentscheid; Erfüllt; Anspruch; Unfalltaggelder; Arbeitslosenkasse; Angerechnet; Beitragszeiten; Werktag; Beitragspflichtige; Rahmenfrist; Bezog; Sachliche; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsverträge |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 495 | Verträge der Mitarbeiterbeteiligung; Mitarbeiteroption; Arbeitnehmerschutz; Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR; Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch Verträge der Mitarbeiterbeteiligung dürfen die zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts nicht unterlaufen werden. Der Arbeitnehmerschutz entfällt, wenn der Arbeitnehmer beim Erwerb der Mitarbeiterbeteiligung als Anleger handelt, der das mit der Anlage verbundene Risiko aus freien Stücken akzeptiert. Ob die Beteiligung sich als Bestandteil des Arbeitsvertrags oder als davon losgelöste Investition ausnimmt, ist aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen. Anwendung der zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts im vorliegenden Fall verneint (E. 3 und 4). Sittenwidrigkeit eines Mitarbeiterbeteiligungsvertrags, wonach Optionen erst fünf Jahre nach deren Erwerb ausgeübt werden können, verneint (E. 5). Verwirkung der Optionsrechte bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem vertraglich vereinbarten Verfalltag zur Ausübung der Optionen (E. 6). | Arbeit; Option; Optionen; Beklagten; Mitarbeiter; Arbeitsverhältnis; Verträge; Options; Mitarbeiterbeteiligung; Ausübung; Arbeitgeberin; Verfalltag; Gesellschaft; Arbeitnehmer; Option; Klägers; Vorinstanz; Berufung; Bezug; Aktien; Zwingende; Kaufte; Beteiligungsvertrag; Urteil; Inhaberaktie; Sitten; Optionsrecht; Optionsvertrag |
120 V 15 | Art. 73 BVG. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG ist auch dann gegeben, wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegenstand hat (Erw. 1b). Art. 10 BVG. Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge (Erw. 2a). Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3). Art. 10 Abs. 3 BVG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt und es sich nicht um den Fall einer unechten Doppelversicherung (Art. 46 BVG) handelt (Erw. 4). | Arbeit; Versicherung; Vorsorge; Arbeitsverhältnis; Pensionskasse; Vorsorgeeinrichtung; Doppelversicherung; Recht; Eternit; Leistungen; Arbeitsverhältnisse; Rechtlich; Migros-Pensionskasse; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmer; Versicherungsverhältnis; Obligatorisch; Vorsorgeeinrichtungen; Berufliche; Beginn; Doppelversicherungen; Firma; Obligatorische; Erbringen; Verwaltungsgericht; Streit; Vorsorgerechtlich; Arbeitsvertrag; Reglement |