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Code civil suisse (CC)

Art. 333 CC de 2023

Art. 333 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 333

1 Le chef de la famille est responsable du dommage causé par les mineurs, par les personnes sous curatelle de portée générale ou par les personnes atteintes d’une déficience mentale ou de troubles psychiques placés sous son autorité, à moins qu’il ne justifie les avoir surveillés de la manière usitée et avec l’attention commandée par les circonstances.434

2 Il est tenu de pourvoir à ce que les personnes de la maison atteintes d’une déficience mentale ou de troubles psychiques ne s’exposent pas ni n’exposent autrui à péril ou dommage.435

3 Il s’adresse au besoin à l’autorité compétente pour provoquer les mesures nécessaires.

434 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

435 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

III. Créance des enfants et petits-enfants >1. Conditions >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 333 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180088Rechtsöffnung Beschwerde; Gesuchsgegner; Betreibung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Entscheid; Vorinstanz; Partei; Verfügung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Mutter; Angefochtene; MwH; Verfahren; Parteien; Beschwerdeverfahren; Befehl; Elterliche; Mangels; Bundesgericht; Treten; Kunz; Einzutreten; Unrichtige; Frist; Gerichtskosten
GRZK1-13-7RevisionHörde; Revision; Beschwerde; Eltern; Schaftsbehörde; Gericht; Mundschaftsbehörde; Vormundschaftsbehörde; Facebook; Beschluss; Recht; Kindes; Kreises; Aussage; Maienfeld; Schlagen; Quart; Bezirksgericht; Eheleute; Verfahren; Vater; Geschlagen; Rische; Onsgr; Landquart; Revisionsgesuch; Gesuch; Stellungnahme

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 92 177Art. 333 Abs. 1 ZGB. Krankenkasse erklärt sich nach zweitem Rechtsschriftenwechsel bereit, die angefallenen Kosten im Rahmen ihrer Leistungspflicht zu übernehmen: Der Prozess kann dennoch nicht abgeschrieben werden. Subsidiarität der Kassenleistungen gegenüber Leistungen Dritter: Wieweit hat der Leistungsansprecher den Rechtsweg gegen den Dritten zu beschreiten, bevor die subsidiär haftende Kasse leistungspflichtig wird? In casu wurde Drittpersonenhaftung als Familienhaupt geltend gemacht. Bedeutung des Umstandes, dass ein 15jähriger Knabe mit einem Fahrrad ohne Kennzeichen eine Person anfährt und verletzt. Eltern; Kasse; Schädiger; Verfügung; Krankenkasse; Recht; Fahrrad; Recht; Forderung; Schädigers; Angefochtene; Unfall; Urteil; Leistungspflicht; Umstände; Versicherung; Vignette; Amtsgericht; Familienhaupt; Sorgfalt; Oftinger/Stark; Statuten; Angefochtenen; Schaden; Haftpflichtversicherung; Beschwerde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 556 (5C.41/2007)Haftung des Familienhauptes (Art. 333 ZGB). Voraussetzungen der Haftung (E. 4). Schlittelnde Kinder als Anwendungsfall (E. 5). Kinder; Umstände; Kindern; Familienhaupt; Schlitteln; Schlitten; Alter; Haftung; Sorgfalt; Geboten; Beaufsichtigung; STARK; OFTINGER/; Kantonsgericht; Schlittelpiste; OFTINGER/STARK; Schlittelhang; Gefährt; Beklagten; Fraglichen; Anforderungen; Gebotene; Familienhauptes; Betätigung; Entwicklung; Würde; Umständen; MwH; Zeitpunkt; übliche
130 III 537Art. 125 ZGB; gebührender Unterhalt; Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Haben die Ehegatten während rund zehn Jahren getrennt gelebt, ist für den gebührenden Unterhalt die Lebenshaltung während der Trennungszeit massgebend (E. 2). Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte verpflichtet werden kann, während des Getrenntlebens eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (E. 3). Besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, darf die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht vom Entscheid über den Unterhalt abgetrennt und in ein besonderes Verfahren verwiesen werden (E. 4). Tragweite des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils im Verhältnis zwischen Scheidung einerseits und Scheidungsfolgen andererseits (E. 5). Scheidung; Scheidungs; Unterhalt; Urteil; Obergericht; Eheliche; Grundsatz; Beklagten; Ehelichen; Ehegatte; Gebührende; Ehegatten; Erwerbstätigkeit; Einheit; Scheidungsurteils; Trennung; Schied; Recht; Verfahren; Gerichtliche; Berufung; Lebenshaltung; Gebührenden; Nachehelichen; Entscheid; Sachverhalt; Güterrechtlich; Hinweis; Alter; Haushalt
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