1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.441
2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.442
3 Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.
441 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
442 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
III. Forderung der Kinder und Grosskinder >1. Voraussetzungen >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT180088 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Gesuchsgegner; Betreibung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Entscheid; Vorinstanz; Partei; Verfügung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Mutter; Angefochtene; MwH; Verfahren; Parteien; Beschwerdeverfahren; Befehl; Elterliche; Mangels; Bundesgericht; Treten; Kunz; Einzutreten; Unrichtige; Frist; Gerichtskosten |
GR | ZK1-13-7 | Revision | Hörde; Revision; Beschwerde; Eltern; Schaftsbehörde; Gericht; Mundschaftsbehörde; Vormundschaftsbehörde; Facebook; Beschluss; Recht; Kindes; Kreises; Aussage; Maienfeld; Schlagen; Quart; Bezirksgericht; Eheleute; Verfahren; Vater; Geschlagen; Rische; Onsgr; Landquart; Revisionsgesuch; Gesuch; Stellungnahme |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 92 177 | Art. 333 Abs. 1 ZGB. Krankenkasse erklärt sich nach zweitem Rechtsschriftenwechsel bereit, die angefallenen Kosten im Rahmen ihrer Leistungspflicht zu übernehmen: Der Prozess kann dennoch nicht abgeschrieben werden. Subsidiarität der Kassenleistungen gegenüber Leistungen Dritter: Wieweit hat der Leistungsansprecher den Rechtsweg gegen den Dritten zu beschreiten, bevor die subsidiär haftende Kasse leistungspflichtig wird? In casu wurde Drittpersonenhaftung als Familienhaupt geltend gemacht. Bedeutung des Umstandes, dass ein 15jähriger Knabe mit einem Fahrrad ohne Kennzeichen eine Person anfährt und verletzt. | Eltern; Kasse; Schädiger; Verfügung; Krankenkasse; Recht; Fahrrad; Recht; Forderung; Schädigers; Angefochtene; Unfall; Urteil; Leistungspflicht; Umstände; Versicherung; Vignette; Amtsgericht; Familienhaupt; Sorgfalt; Oftinger/Stark; Statuten; Angefochtenen; Schaden; Haftpflichtversicherung; Beschwerde |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 556 (5C.41/2007) | Haftung des Familienhauptes (Art. 333 ZGB). Voraussetzungen der Haftung (E. 4). Schlittelnde Kinder als Anwendungsfall (E. 5). | Kinder; Umstände; Kindern; Familienhaupt; Schlitteln; Schlitten; Alter; Haftung; Sorgfalt; Geboten; Beaufsichtigung; STARK; OFTINGER/; Kantonsgericht; Schlittelpiste; OFTINGER/STARK; Schlittelhang; Gefährt; Beklagten; Fraglichen; Anforderungen; Gebotene; Familienhauptes; Betätigung; Entwicklung; Würde; Umständen; MwH; Zeitpunkt; übliche |
130 III 537 | Art. 125 ZGB; gebührender Unterhalt; Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Haben die Ehegatten während rund zehn Jahren getrennt gelebt, ist für den gebührenden Unterhalt die Lebenshaltung während der Trennungszeit massgebend (E. 2). Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte verpflichtet werden kann, während des Getrenntlebens eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (E. 3). Besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, darf die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht vom Entscheid über den Unterhalt abgetrennt und in ein besonderes Verfahren verwiesen werden (E. 4). Tragweite des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils im Verhältnis zwischen Scheidung einerseits und Scheidungsfolgen andererseits (E. 5). | Scheidung; Scheidungs; Unterhalt; Urteil; Obergericht; Eheliche; Grundsatz; Beklagten; Ehelichen; Ehegatte; Gebührende; Ehegatten; Erwerbstätigkeit; Einheit; Scheidungsurteils; Trennung; Schied; Recht; Verfahren; Gerichtliche; Berufung; Lebenshaltung; Gebührenden; Nachehelichen; Entscheid; Sachverhalt; Güterrechtlich; Hinweis; Alter; Haushalt |