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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 333 StPO vom 2023

Art. 333 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 333

Änderung und Erweiterung der Anklage

1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

2 Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.

3 Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein.

4 Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 333 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210394Vorsätzliches Vergehen gegen das Geldspielgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Anklage; Urteil; Beschuldigten; Sinne; Bande; Lokal; Recht; Sportwetten; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsklägerin; Anklageschrift; Punkt; Gespa; Geldspielgesetz; Bandenmässigkeit; Vorinstanzlich; Erhalte; Verfahren; Verteidigung; Tatbestand; Gericht; Staatsanwaltschaft; Angebot; Qualifiziert; Vorinstanzliche; Vergehen
ZHSB210581Vorsätzliche Tötung etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Letzungen; Anklage; Staat; Rippe; Gutachten; Verletzung; Medizinisch; Medizinische; Staatsanwaltschaft; Aussage; Subdural; Aufgr; Verletzungen; Schütteln; Festgestellt; Vorliege; Stellten; Ursache; Blutung; Berufung; Tötung; Rippen; Sinne; Vorinstanz; Werden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.45 (AG.2021.562)mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des BetmG und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetmG sowie mehrfacher rechtswidriger AufenthaltSchuldig; Beschuldigte; Betäubungsmittel; Berufung; Beschuldigten; Anklage; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Urteil; Mehrfache; Drogen; Verfahren; Kokain; Ergehen; Werden; Vergehen; Betäubungsmittelgesetz; Gemäss; Landes; Jedoch; Mehrfachen; Landesverweisung; Stellt; Haschisch; Welche; November; Anklageschrift; Verteidigung; Worden; Gericht
BSBES.2018.40 (AG.2019.29)Verfügung im Strafverfahren und Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung (BGer 1B_40/2019 vom 4. März 2019)Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Werden; Verfahrens; Entscheid; Betreffend; Akteneinsicht; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Luzern; Führt; Kanton; Geltend; Amtliche; Eingabe; Gegenstandslos; Unbekannt; Beschwerdeführers; Februar; Appellationsgericht; Vorliegende; Hinweis; Oktober; Worden; Zusammen; Beantragt; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 167 (6B_1370/2019)
Regeste
Art. 404 Abs. 1 StPO ; Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz, Art. 333 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 379 StPO ; Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO ; Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt, die bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt worden sind ( Art. 404 Abs. 1 StPO ; E. 1.2).
Berufung; Schuldig; Schuld; Recht; Anklage; Erstinstanzlich; Verfahren; Verfahren; Erstinstanzliche; Urteil; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Echter; Beschuldigt; Verfahrens; Anschlussberufung; Schuldspruch; Berufungsverfahren; Erstinstanzlichen; Beschuldigte; Punkt; Nötigung; Zusätzlichen; Verfahrensgegenstand; Beschwerde; Person; Vorinstanz; Anklageschrift; Verschlechterungsverbot
141 IV 97Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung, vorsätzliche Infizierung mehrerer Personen mit dem HI-Virus. Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dass die Übertragung des HI-Virus nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt, steht damit nicht in Widerspruch (E. 2.4). Körper; Infektion; Körperverletzung; Schwere; HIV-Infektion; Vorinstanz; Beschwerde; HI-Virus; Personen; Entscheid; Medizinische; Anklage; Urteil; Bundesgericht; Behandlung; Rechtsprechung; Lebensgefährlich; Psychische; Geschädigten; Einfache; Gesundheit; Schweren; Beschwerdeführer; Würdigung; Krankheit; Körperliche; Generalklausel; Infiziert; Therapie

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2020.5Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).Berufung; Kammer; Recht; Verfahren; Entschädigung; Urteil; Stunden; Verfahren; Bundes; Honorar; Beschwerde; Berufungsverfahren; Rechtsanwalt; Amtliche; Aufwand; Verfahrens; Bundesgericht; Anklage; Verteidiger; Verteidigung; Kanton; Begründung; Schuldig; Entscheid; Honorarnote; Staatsanwaltschaft; Bundesgerichts; Bezirksgericht; Pauschal
SK.2017.52Mehrfacher wirtschaftlicher Nachrichtendienst, worin einmal versucht. Mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, worin einmal versucht. Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb.Schuldig; Beschuldigte; E-Mail; Kunde; Kunden; Bundes; Beschuldigten; Geheim; Daten; Darlehen; Geschäftsgeheimnis;Unternehmung; Recht; Datei; Geschäftsgeheimnisse; Liste; Wirtschaftlich; Bundesanwaltschaft; Wirtschaftliche; Darlehens; Geheim; Deutschland; Recht; Umsatz; Unternehmen; Anklage; Anhänge; Respektive

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Niklaus Schmid, Daniel JositschSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich2018
SCHMIDPRAXISKOMMENTAR, Auflage, Zürich2013
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