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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 333 LEF dal 2023

Art. 333 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 333

1 Ogni debitore non soggetto all’esecuzione in via di fallimento può domandare al giudice del concordato che si proceda all’appuramento bonale dei debiti mediante trattative private.

2 Nella domanda, il debitore deve presentare lo stato dei suoi debiti e la situazione quanto al suo patrimonio e ai suoi proventi.

2. Moratoria. Nomina di un commissario >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 333 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180220Aufhebung der Stundung, Informationen durch Dritte.Gläubiger; Beschwerde; Schuldenbereinigung; SchKG; Verfahren; Stundung; Vorinstanz; Nachlassgericht; Einvernehmliche; Private; Gläubigerin; Schuldner; Entscheid; Vergleich; Strikte; Vorzeitig; Widerruf; Gericht; Sachverhalt; Sachwalter; Einvernehmlichen; Privaten; Konkurs; Gewährt; Unvernünftig; Weigerung; Bundesgericht; Hauptgläubiger; Aufschiebende; Eingabe
ZHPS150198Einvernehmliche private Schuldenbereinigung.Beschwerde; SchKG; Schuldenbereinigung; Einvernehmliche; Verfahren; Nachlassverfahren; Private; Eröffnung; Nachlassverfahrens; Beschwerdeführerin; Unrichtig; Antrag; Entscheid; Verlängerung; Schuldner; Einzelgericht; Stundung; Nicht; Erstinstanzliche; Rechtsmittelinstanz; SchKG; Beschwerdeschrift; Erledigt; Einvernehmlichen; Privaten; Unrichtige; Eigenständiges; Verfahren; Angestrebte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 402Art. 174 Abs. 1 SchKG. Die Revision des SchKG änderte nichts am Umstand, dass die Gläubiger im Fall der Konkurseröffnung wegen Insolvenzerklärung des Schuldners nicht legitimiert sind, das Konkurserkenntnis weiterzuziehen (E. 3, Bestätigung der Rechtsprechung). Konkurs; SchKG; Gläubiger; Beschwerde; Insolvenz; Recht; Konkurseröffnung; Insolvenzerklärung; Beschwerdeführer; Schuldner; Konkurserkenntnis; Gläubigern; Verfahren; Frist; Erstinstanzliche; FRITZSCHE/WALDER; Konkursverfahren; Legitimation; Weiterziehung; Konkurses; Verfügung; NSchKG; Erstinstanzlichen; Entscheid; Schuldbetreibung; Gesetzgeber; GASSER; Weiterziehen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alexander Brunner Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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