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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 333OR from 2022

Art. 333 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 333

1 Where the employer transfers the company or a part thereof to a third party, the employment relationship and all attendant rights and obligations pass to the acquirer as of the day of the transfer, unless the employee refuses such transfer.166

1bis Where the transferred relationship is governed by a collective employment contract, the acquirer is obliged to abide by it for one year unless it expires or is terminated sooner.167

2 In the event that the employee refuses the transfer, the employment relationship ends on expiry of the statutory notice period; until then, the acquirer and the employee are obliged to perform the contract.

3 The former employer and the acquirer are jointly and severally liable for any claims of an employee which fell due prior to the transfer or which fall due between that juncture and the date on which the employment relationship could normally be terminated or is terminated following refusal of the transfer.

4 Moreover, the employer may not transfer the rights arising from an employment relationship to a third party unless otherwise agreed or dictated by the circumstances.

166 Amended by No I of the FA of 17 Dec. 1993, in force since 1 May 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

167 Inserted by No I of the FA of 17 Dec. 1993, in force since 1 May 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 333 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA170037Arbeitsrechtliche ForderungStiftung; Beklagten; Betrieb; Berufung; Vorinstanz; Recht; Recht; Arbeitsverhältnis; übertragung; Betriebsübertragung; Übergang; Zweck; Arbeitsverhältnisse; Urteil; Café; Partei; Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Betriebsübergang; Ablehnung; Lohnforderungen; übergegangen; Gründung; Parteien; Finanziell; Klägerin
ZHLA160013Arbeitsrechtliche Forderungüber; Berufung; Beklagten; Betrieb; Partei; Recht; Betriebsübergang; Vorinstanz; Verfahren; Mitarbeiter; Beweis; Behauptung; Verfahren; Entscheid; Konkurrenz; Forderung; Konkurrenzverbot; Arbeitgeber; Informiert; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Sachverhalt; Anlass; Konkurs; Gericht; Bestätigung; Personalberatung; Arbeitgeberin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2011/67Entscheid Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG. Ausnahmsweise Anerkennung des Höchstanspruchs von 520 Taggeldern für über 55-jährige trotz der vom Beschwerde; Beitragszeit; Beschwerdeführer; Rahmenfrist; Taggelder; Anspruch; Konkurs; Arbeitslosenkasse; Recht; Beitragspflichtig; Erfüllt; Anspruchs; Einsprache; Rückwirkung; Taggeldern; Leistungsbezug; Beitragspflichtige; Arbeitsvermittlung; Sachverhalt; Beschwerdegegnerin; Arbeitslosenentschädigung; Anspruchsvoraussetzung; Kantonale; Bezug; Inkrafttreten; Verfügung; Arbeitslos; Arbeitslosenversicherung; Einspracheentscheid; Mindestbeitragszeit
SGAVI 2010/14Entscheid Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 324 und 333 OR. Insolvenzentschädigung, Betriebsübernahme, Arbeit auf Abruf. Die Beschwerdeführerin arbeitete bei ihrer früheren Arbeitgeberin in einem unregelmässigen Pensum. Nach Betriebsübernahme hätte die neue Arbeitgeberin das Pensum der Beschwerdeführerin nicht einseitig massiv vermindern dürfen, sondern hätte die Beschwerdeführerin während der Kündigungsfrist im früheren durchschnittlichen Mass einsetzen müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2010, AVI 2010/14). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Insolvenzentschädigung; Stunden; Arbeitsverhältnis; Beschwerdegegnerin; Lohnabrechnung; Arbeitgeber; Monats; Anspruch; Konkurs; Arbeitsverhältnisses; Stundenlohn; Monatslohn; Bruttolohn; Lohnanspruch; Berechnung; Arbeitnehmende; L-GAV; Höhe; Lohnabrechnungen; Durchschnittlich; Klage; Durchschnittliche; Angestellt; Urteil; Forderung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 226 (5A_827/2019)
Regeste
Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG ; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3).
SchKG; Stundung; Beschwerde; Lassgericht; Provisorische; Ermächtigung; Gläubiger; Konkurs; Definitiv; Definitive; Nichtigkeit; Entscheid; Sanierung; Provisorischen; Sachwalter; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Lassstundung; Obergericht; Recht; Lassschuldner; Lassschuldnerin; Verkauf; Lassvertrag; Lassgerichts; Anlagevermögen; Ermächtigungsentscheid; HUNKELER; Sachwalters; Verfügung
137 V 463Art. 333 Abs. 1 OR; Übergang des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten im Rahmen einer Betriebsübertragung; unterobligatorische Vorsorge. Wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich eine der unterobligatorischen beruflichen Vorsorge zugehörige Versicherungsdeckung vorsieht, so muss der neue Arbeitgeber diese Vorsorge aufrechterhalten und zu den gleichen Bedingungen weiterführen (E. 4.3).
Regeste b
Art. 2 FZG; Art. 333 Abs. 1 OR; Übergang des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Betriebsübertragung; für die Berechnung der Austrittsleistung massgebendes Datum. Ein rückwirkender Übergang des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Betriebsübertragung ist grundsätzlich unzulässig. Das Vorsorgeverhältnis fällt an dem Tag dahin, an welchem die Übertragung der versicherten Person offiziell zur Kenntnis gelangt ist (E. 5.1-5.3).
Regeste c
Art. 15 Abs. 2 BVG; Art. 2 Abs. 3 und 4, Art. 26 Abs. 2 FZG; Art. 12 BVV 2; Art. 7 FZV. Berechnung des laufenden und des Verzugszinses auf der zu übertragenden Austrittsleistung (E. 7).
Travail; Prévoyance; Transfert; Rapport; Janvier; Rapports; Compte; été; Recourante; Avait; Intérêt; Droit; Prestation; Institution; était; Sortie; Zurich; Compter; Moratoire; Assurance; Montant; Cours; Effet; Employeur; Obligation; Qu'elle; Canton; Contrat; Entre

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2714/2017Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Arbeitgeber; Beschwerdeführerin; Anschluss; Auffangeinrichtung; Arbeitgeberin; Vorsorge; Zwangsanschluss; Betrieb; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; Verfügung; Recht; Bundes; Arbeitnehmer; Sammelstiftung; Vertrag; Anschlussvertrag; Angeschlossen; Partei; Urteil; Setze; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Hinweis; Rückwirkend; Verfahren; Arbeitsverträge; Vertrags; Aufl
A-3507/2017Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeitsverhältnis; Beschwerde; Vorinstanz; Bundes; Recht; Beschwerdeführerin; Arbeitsverhältnisse; Übergang; Betriebsteil; Bestimmungen; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Datum; Angefochten; Arbeitsverhältnisses; Verfügung; Bestehende; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Angefochtene; Gesetzes; Arbeitsvertrag; Bestehenden; Erwerber; Entscheid; Bundesverwaltungs; übergegangen; Übertragung; Bundesverwaltungsgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian Staehelin Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1996
STAEHELINZürcher Kommentar1996
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