E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 332 StGB vom 2020

Art. 332 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 3321Nichtanzeigen eines Fundes Nichtanzeigen eines Fundes

Nichtanzeigen eines Fundes

Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches2 vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.


1 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
2 SR 210


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).3 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670; BBl 1985 II 1009).4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2725; BBl 1999 5327). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).5 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).6 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).7 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).8 Ursprünglich 19. Tit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 332 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210060Einfache Körperverletzung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Zürich; Beschuldigten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Amtlich; Amtliche; Privatklägers; Zürich-Limmat; Verteidigung; Strafbefehl; Urteil; Berufung; Kosten; Gemäss; Dossier; Monate; Weitere; Gerichtskasse; Freiheitsstrafe; Monaten; Seinen; Mobiltelefon; Kanton; Könne; Verwiesen
ZHUH160079Einstellung Beschwerde; Recht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Tausendernote; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gewahrsam; Anklage; Gericht; Verfügung; Schalter; Mäss; Bezirksgericht; Uster; Unrechtmässig; Verfahrens; Aneignung; Bundesgericht; Unrechtmässige; Schuldig; Sachverhalt; Antrag; Nichtanzeigen; Fundes; Verloren; Rechtsprechung; Habe
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 475Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG; Art. 13 lit. b aUWG; Strafbarkeit des Täters nach dem aUWG bei Verjährung der Widerhandlung gegen das MSchG. Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG ist gegenüber Art. 13 lit. b aUWG lex specialis (E. 1). Nach Eintritt der Verjährung in bezug auf die Widerhandlung gegen das MSchG kann der Täter nach dem aUWG bestraft werden, wobei die mildere Strafe gemäss MSchG nicht überschritten werden darf (E. 3). MSchG; Verjährung; Täter; Widerhandlung; Mildere; Verjährungsfrist; Bestraft; Verbindung; Urteil; Vergehen; Bundesgesetz; Tötung; Beschwerde; Eintritt; Bestrafung; Gefängnis; Franken; Verletzung; Kantons; Verjährt; Uhren; Täters; Bezug; Beschwerdeführer; Busse; Gesetzes; Regel; Verfolgungsverjährung
85 IV 189Nichtanzeigen eines Fundes. Art. 332 StGB. - Irrige Vorstellung über den Sachverhalt. Art. 19 StGB. 1. Die Übertretung nach Art. 332 StGB kommt nur in Frage, wenn nicht das Vergehen des Art. 141 StGB (Fundunterschlagung) begangen worden ist, oder wenn der Täter mangels Strafantrages nicht wegen dieses Vergehens verfolgt werden kann (Erw. 1). 2. Der Nichtanzeige eines Fundes (Art. 332 StGB) macht sich nur schuldig, wer vorsätzlich den Fund einer verlorenen (Art. 720 ZGB) oder das Vorfinden einer gemäss Art. 725 Abs. 1 ZGB in seinen Gewahrsam gelangten Sache nicht anzeigt (in Missachtung von Art. 720 Abs. 2/725 Abs. 1 ZGB). - Nimmt der Finder irrigerweise an, die Sache sei vom Eigentümer aufgegeben worden und daher herrenlos, so liegt vorsätzliche und damit strafbare Übertretung nicht vor (Art. 19 StGB) (Erw. 2). Fundes; Fundunterschlagung; Anzeige; Schuldig; Hunziker; Luzern; Übertretung; Nichtanzeige; Beschuldigte; Amtsgericht; Anzeige; Beschwerdeführer; Sachverhalt; Eigentümer; Verloren; Vorsätzlich; Sachen; Urteil; Verlorene; Vergehen; Nichtanzeigen; Bucher; Luzern-Stadt; Herrenlos; Kehricht; Vorsätzliche; Nichtanzeigens; Aufgegeben; Gelassen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz