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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 332 SchKG vom 2023

Art. 332 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 332

1 Der Schuldner oder ein Gläubiger kann einen Nachlassvertrag vor­schlagen. Die Konkursverwaltung begutachtet den Vorschlag zuhan­den der Gläubigerversammlung. Die Verhandlung über denselben findet frühestens in der zweiten Gläubigerversammlung statt.564

2 Die Artikel 302–307 und 310–331 gelten sinngemäss. An die Stelle des Sachwalters tritt jedoch die Konkursverwaltung. Die Verwertung wird eingestellt, bis das Nachlassgericht über die Bestätigung des Nachlassvertrages entschieden hat.

3 Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird der Konkursverwal­tung mitgeteilt. Lautet derselbe auf Bestätigung, so beantragt die Kon­kursverwaltung beim Kon­kursgerichte den Widerruf des Kon­kurses.

564 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

1. Antrag des Schuldners

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 332 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160089NachlassstundungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verhandlung; Verfügung; Darlehen; Nachlassstundung; Gericht; Konkurs; Provisorische; Verfahren; Darlehens; Urteil; Sachwalter; Zeuge; Rechtsmittel; Zustellung; Provisorischen; Zeugen; Rechtsanwalt; Brief; Entscheid; Finanzpartner; Auflage; Sachwalterin; Rechtsmittelbelehrung
ZHKG090021Interessenkollision. Doppel- bzw. Mehrfachvertretung.Interesse; Interessen; Beschuldigte; Gläubiger; Beschuldigten; Schiller; Schiller; Konkurs; Kaspar; Vertreten; Kollokation; Konflikt; Mehrfachvertretung; Verschiedene; Anwalt; SchKG; Recht; Klienten; Mehrfachvertretungen; Walter; Fellmann; Interessenwahrung; Gemeinschuldner; Nachlassvertrag; Interessenkollision; Vertretene; Konstellation; Partei
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