1 Der Schuldner oder ein Gläubiger kann einen Nachlassvertrag vorschlagen. Die Konkursverwaltung begutachtet den Vorschlag zuhanden der Gläubigerversammlung. Die Verhandlung über denselben findet frühestens in der zweiten Gläubigerversammlung statt.564
2 Die Artikel 302307 und 310331 gelten sinngemäss. An die Stelle des Sachwalters tritt jedoch die Konkursverwaltung. Die Verwertung wird eingestellt, bis das Nachlassgericht über die Bestätigung des Nachlassvertrages entschieden hat.
3 Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird der Konkursverwaltung mitgeteilt. Lautet derselbe auf Bestätigung, so beantragt die Konkursverwaltung beim Konkursgerichte den Widerruf des Konkurses.
564 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
1. Antrag des SchuldnersKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS160089 | Nachlassstundung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verhandlung; Verfügung; Darlehen; Nachlassstundung; Gericht; Konkurs; Provisorische; Verfahren; Darlehens; Urteil; Sachwalter; Zeuge; Rechtsmittel; Zustellung; Provisorischen; Zeugen; Rechtsanwalt; Worden; Brief; Entscheid; Finanzpartner; Auflage; Sachwalterin; Rechtsmittelbelehrung |
ZH | KG090021 | Interessenkollision. Doppel- bzw. Mehrfachvertretung. | Interesse; Interessen; Beschuldigte; Gläubiger; Beschuldigten; Schiller; Schiller; Konkurs; Kaspar; Vertreten; Kollokation; Konflikt; Mehrfachvertretung; Verschiedene; Anwalt; SchKG; Recht; Klienten; Mehrfachvertretungen; Walter; Fellmann; Interessenwahrung; Gemeinschuldner; Nachlassvertrag; Interessenkollision; Vertretene; Konstellation; Partei |