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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 331 ZPO vom 2022

Art. 331 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 331

Aufschiebende Wirkung

1 Das Revisionsgesuch hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Ent­scheids nicht.

2 Das Gericht kann die Vollstreckung aufschieben. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 331 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220113SteigerungszuschlagBeschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; Betreibungs; SchKG; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Rechtlich; Entscheid; Betreibungsamt; Mitteilung; Aufsichtsbehörde; Gemeinde; Beschwerdeführers; Revision; Partei; Revisionsverfahren; Schuld; Beschwerdegegner; Versteigerung; Urteil; Forderung; Konkurs; IVm; Gende; Erhob; Gläubiger; Obergericht
ZHRY200003Revision (Eheschutz)Revision; Revisions; Revisionskläger; Revisionsbeklagte; Gesuch; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Verfahren; Urteil; Revisionsbeklagten; Gesuchsgegner; Bezirksgericht; Entscheid; Partei; Parteien; Unterhaltsbeiträge; Revisionsklägers; Monatlich; Tatsache; Kostenvorschuss; Arbeit; [Gesuchsgegner]; Gericht; Berufungsverfahren; Obergericht; [Gesuchstellerin]; Einkommen; Verpflichtet; Horgen
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