E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 331 ZGB vom 2021

Art. 331 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 331 A. Voraussetzung

A. Voraussetzung

1 Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu.

2 Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Verwandte1 und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte leben.2


1 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
2 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 II 197Erstreckung des Mietverhältnisses Art. 267a Abs. 1 OR. Die Folgen der Auflösung eines Mietvertrages begründen für sich allein keine Härte im Sinne dieser Bestimmung (E. 3a). Erstreckung, wenn die Mieter es bewusst in Kauf nehmen von preisgünstigen Wohnungen nur vorübergehend profitieren zu können (E. 3b)? Begriff der Familie im Sinne dieser Bestimmung (E. 3c).
Härte; Mieter; Auflösung; Vertrag; Wohnungen; Mietverhältnis; Obergericht; Bewusst; Beklagten; Rechtfertigende; Erstreckung; Gesetzes; Familie; Profitieren; Mietverträge; Günstigen; Vertrages; Vorbringen; Stellung; Renovation; Vorübergehend; Interesse; Berufung; Mietverhältnisses; Feststellungen; Bundesgericht; Härtegr; Gemeinschaft; Hausgewalt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5048/2013AufsichtsmittelStiftung; Beschwerde; Verfügung; Vorinstanz; Bundes; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorsorge; Arbeitgeber; Aufsicht; Umbuchung; Verfahren; Beitragsreserve; Bundesverwaltungsgericht; Fürsorge; Zweck; Partei; Aufsichtsbehörde; Beiträge; Verwaltung; Recht; Freien; Fürsorgestiftung; Gericht; Stiftungsurkunde; Angefochten; Leistung; Obligatorische; Parteien
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz