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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 331 SchKG vom 2023

Art. 331 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 331

1 Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vor­genommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285–292.

2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln
286–288 ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilli­gung der Nachlassstundung.563

3 Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung von Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur ein­redeweisen Geltendma­chung befugt und verpflichtet.

563 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 331 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100052ForderungTrading; Holding; Sanierung; Konkurs; Gruppe; Verwaltung; Verwaltungsrat; Forderung; Konzern; Recht; Banken; Klagten; Ausführung; Beklagten; Ausführungen; Schuld; Gesellschaft; Gungen; Recht; Gläubiger; SchKG; Überschuldung; Hafte; Aktie
ZHHG110132paulianische AnfechtungKredit; Beklagten; Gläubiger; Front; Upfront; Banken; Bundesgericht; Recht; Liquidität; Schädigung; Urteil; Kreditfazilität; Agency; Schuldner; SchKG; Sanierung; Verwaltungsrat; Finanziell; Leistung; Zahlung; Finanzielle; Schädigungsabsicht; Konzern; Leistungen; Geschäft; Bundesgerichts; Müsse; Leistung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 320 (4A_740/2012)Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10). Konkurs; Urteil; Kollokation; Kollokations; Beschwerde; Übereinkommen; Belgische; Insolvenz; Zivil; LugÜ; Recht; SchKG; Forderung; Lugano; Lugano-Übereinkommen; Verfahren; Verfahrens; Bundesgericht; Entscheid; Nachlassverfahren; Klage; Anerkennung; SAirLines; Beschwerdegegnerin; Ausländische; Insolvenzverfahren; Beschwerdeführerinnen; Nationale; Schweizerischen
137 III 268 (5A_437/2010)Art. 288 SchKG; Anfechtbarkeit von Beratungsdienstleistungen mit Sanierungskontext. Umschreibung des anfechtungsrelevanten Sanierungsbegriffs (E. 2.3), der eine Rechtsfrage ist (E. 4.2.2). Parallelen und Abgrenzungen zwischen Sanierungsberatung und Sanierungsdarlehen (E. 4.2.3). Die Schädigungsabsicht beinhaltet ein doloses Element (E. 4.2.3), welches fehlt, wenn die Organe zum relevanten Zeitpunkt von Erfolg versprechenden Sanierungsbemühungen ausgehen durften (E. 4.2.4). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Konzern; Sanierung; Beschwerdegegnerin; Leistung; Sanierungs; Beratung; Verwaltung; Gläubiger; Urteil; Verwaltungsrat; Konzerns; Restrukturierung; Strategie; Handelsgericht; Strategische; Schädigung; Zusammenhang; Anfechtung; Schuldner; Airline; Sachverhalt; Gruppe; Mario; Recht; Geschäft; Corti; Bericht
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