1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge142 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2 Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3 Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.143
4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung144 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5 Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.145
142 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
143 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).
144 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
145 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 V 5569).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU150032 | Arbeitsrechtliche Forderung | Beschwerde; Vergleich; Parteien; Verfügung; Revision; Vorinstanz; Rungsausweis; Rechtsmittel; Hinweis; Vergleichs; Bundesgericht; Versicherungsausweis; Gericht; Entscheid; Schriftlich; Arbeitsrechtliche; Abschreibungsbeschluss; Zustellung; Schlossen; Bekanntgabe; Namens; Verfahren; Stiftung; Auffangeinrichtung; Streitwert; Beklagten; Obergericht; Ziffer; Rich |
ZH | LY130043 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Einkommen; Unterhalt; Arbeit; Beklagten; Beruf; Vorinstanz; Recht; Fahre; Berufung; Partei; Gesuch; Kinder; Parteien; Massnahmen; Abänderung; Verpflichtet; Scheidung; Kündigung; Unterhaltsbeiträge; Erzielt; Entscheid; Gesundheitskosten; Bezirksgericht; Gericht; Unentgeltlich; Betrag; Höhere; Vorsorgliche; Unentgeltliche; Hinwil |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZZ.1984.31 | Staatshaftung, Liquidation einer Personalfürsorgestiftung | Stifterfirma; Stiftung; Stiftungsvermögen; Destinatäre; Forderung; Schaden; Alleinaktionär; Aufsichtsbehörde; Klägern; Verteilung; Stiftungsvermögens; Verwendung; Aufsichtsbehörden; Vermögens; Zeitpunkt; Höhe; Zwecke; Solothurn; Staat; Pflicht; Auflösung; Konkurs; Liquidation; AaO; Entstanden; Privatvermögen; Sorgen; Zweckwidrig |
SG | IV 2017/96 | Entscheid Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Ablauf Wartejahr und Rentenbeginn. Auswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Festlegung des Rentenbeginns für die Frage, ob auf die Beschwerde einer Vorsorgeeinrichtung einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2019, IV 2017/96). | Arbeit; IV-act; Fremdakten; Psychiatrisch; Alkohol; Fremdakten; Beschwerde; Psychiatrische; Arbeitsunfähigkeit; Depressiv; Gutachter; Depressive; Störung; Gutachten; Alkoholkonsum; Neuropsychologisch; Klinik; Gutachterin; Krank; Neuropsychologische; Arbeitsfähigkeit; Untersuchung; Begutachtung; Diagnostiziert; Einschränkung; Behandlung; Beginn; Persönlichkeitsstörung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 561 (4A_340/2021) | Regeste a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5). | Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Beschluss; Verwaltungsrat; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Beschwerde; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Positiv; Positive; Beschlussfeststellungsklage; Abwahl; Antrag; Befugt; Aufl; Aktienrecht; Erwerb |
146 III 73 (5A_130/2019) | Art. 122 f., 207 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ; Art. 331 Abs. 3 OR ; Ehescheidung; Vorsorgeausgleich und güterrechtliche Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung); Berücksichtigung von Arbeitgeberbeitragsreserven. Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehende Arbeitgeberbeitragsreserven betreffen künftige Beitragszahlungen der Arbeitgebergesellschaft und nicht vom Arbeitnehmer bereits erworbene Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bleiben sie grundsätzlich ausser Betracht. Eine Lücke in der Regelung zum Vorsorgeausgleich besteht nicht (E. 4.1). Es sind keine hypothetischen Austrittsleistungen anzurechnen (E. 4.2). | Beschwerde; Arbeitgeber; Vorsorge; Arbeitgeberbeitragsreserve; Arbeitgeberbeitragsreserven; Beschwerdeführerin; Urteil; Beschwerdegegner; Aktien; Austrittsleistung; Scheidung; Vorsorgeausgleich; Obergericht; Errungenschaft; Beweis; Beitragsreserve; Beitragsreserven; Vorinstanz; Berufliche; Ansprüche; Güterrechtliche; Recht; Bestehende; Scheidungsverfahrens; Einleitung; Berechnung; Vorsorgeeinrichtung; Erworben; Pensionskasse; Ehegatte |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-95/2019 | (Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen | Beschwerde; Arbeitgeber; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Arbeitgeberbeitragsreserve; Beschwerdeführerin; Vorsorge; Verwendung; Wendungsverzicht; Verwendungsverzicht; Unterdeckung; Stiftung; Rentner; Vorinstanz; Arbeitgeberbeitragsreserven; Recht; Teilliquidation; Verfahren; Pensionskasse; Vorsorgeeinrichtung; Verfügung; Angefochten; Gesamtliquidation; Angefochtene; Bilanz; Berufliche; Liquidation; übertragen; Vorliegen |
A-1427/2019 | (Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen | Beschwerde; Vorsorge; Vorsorgewerk; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführende; Arbeitgeber; Beschwerdeführenden; Teilliquidation; Vorinstanz; Kollektiv; Person; Austritt; Kollektive; Verfahren; Recht; Vorsorgeeinrichtung; Stiftung; Bundes; Vorsorgewerks; Gesamt; Akten; Arbeitgeberbeitragsreserven; Anspruch; Gesamtliquidation; Personen; Arbeitgeberin; Aufsicht; Rückstellung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Streiff, von Kaenel | Praxiskommentar Art. 319-362 OR | 2006 |