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Code de procédure civile (CPC)

Art. 330 CPC de 2022

Art. 330 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 330

Avis de la partie adverse

Le tribunal notifie la demande en révision à la partie adverse pour qu’elle se détermine, sauf si la demande est manifestement irrecevable ou infondée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 330 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220052ForderungBeschwerde; Entscheid; Berichtigung; Partei; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Beschwerdeführer; Dispositiv; Beschwerdegegner; Vergleich; Parteien; Aufl; Erläuterung; Friedensrichter; Rechtsmittel; Erwägung; E-Mail; Gericht; Angefochten; Gehör; Streit; Erwägungen; Wille; Verfahren; Schrieb; Vergleichs; Berichtigt; Falsch; Stellung
ZHRY220007Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Revision; Erfahre; Revisionsbeklagte; Revisionsklägerin; Beweismittel; Partei; Verfügung; Berufung; Urteil; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Higkeit; Revisionsbeklagten; Verfahren; Revisionsgr; Unterhalt; Parteien; Früheren; Bezirksgericht; Obergericht; Entscheid; Kammer; Bundesgericht; Hinwil; Beschwerde; Zivilkammer; Kantons; Arbeitsfähigkeit; Mangels; Bezahlen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.460SozialhilfeBeschwerde; Gericht; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Revision; Urteil; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfügung; Beweis; Revisionsgesuch; Beweismittel; Eingabe; Frist; Innern; Begründet; Tatsachen; Gericht; Verfahren; VWBES; Verfahren; Bracht; Partei; Department; Bundesgericht; Verwaltungsgerichts; Rechtskräftigen; Zivilprozessordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 I 11Art. 4 BV. Rechtliches Gehör. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen braucht den Parteien nicht der volle Rechtsschutz eines ordentlichen Prozessverfahrens gewährt zu werden. Anforderungen an die Glaubhaftmachungdes Anspruchs des Gesuchstellers (Erw. 5 a). Beweislastverteilung (Erw. 5 b). Fristansetzung zur Anhebung des ordentlichen Prozesses (Erw. 6). Beschwerde; Eigentum; Verfügung; Recht; Anspruch; Einstweilige; Beschwerdeführerin; Zeichnung; Gesuch; Massnahme; Frist; Entscheid; Hauptprozess; Beschwerdegegner; Grosclaude; Ziegler; Eigentums; Renée; Glaubhaft; Vorsorgliche; Ordentlichen; Léger; Einstweiligen; Partei; Verfahren; Richter; Appellationshof; Gesuchsteller; Erlass; Vertrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HerzogBasler Kommentar, ZPO2013
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