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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 330 ZGB vom 2023

Art. 330 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 330

1 Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie ein­ge­bürgert worden sind.

2 Wird die Abstammung eines Findelkindes festgestellt, so kann diese Gemeinde die unterstützungspflichtigen Verwandten und in letzter Linie das unterstützungs­pflichtige Gemeinwesen zum Ersatz der Aus­la­gen anhalten, die sein Unterhalt ihr verursacht hat.

A. Voraus­­setzung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
90 II 443Dienstvertrag. Entgegennahme von Diensten, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 Abs. 2 OR). Fall eines im Elternhause lebenden Bäckers und Konditors, der als voraussichtlicher Geschäftsnachfolger seines Vaters jahrelang in dessen Betrieb arbeitet, ohne einen Barlohn zu beziehen. Stillschweigende Einigung über die Stundung der Lohnforderung. Hinderung und Stillstand der Verjährung. Begriff des Dienstboten im Sinne von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Brenn; Franz; Dienste; Vater; Entgelt; Geschäft; Lohnforderung; Urteil; Verjährung; Dienstbote; Familie; Beruf; Klage; Kinder; Umstände; Forderung; Bäcker; Dienstboten; Dienstherr; Beklagten; Entgeltlich; Arbeit; Väterliche; Umständen; Verhält; Bundesgericht; Gelte; Geleistet; Haushalt
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