1 L’employeur doit tenir hors de son patrimoine la sûreté que le travailleur lui remet pour assurer l’exécution de ses obligations; il lui fournit une garantie pour sa conservation.
2 L’employeur restitue la sûreté au plus tard à la fin du contrat à moins que la date de la restitution ne soit différée par un accord écrit.
3 Si l’employeur fait valoir des prétentions contestées découlant du contrat de travail, il peut retenir la sûreté jusqu’à droit connu; à la demande du travailleur, il doit consigner en justice le montant retenu.
4 Dans la faillite de l’employeur, le travailleur peut réclamer la sûreté que l’employeur a tenue hors de son patrimoine, sous réserve des prétentions de celui-ci qui découlent du contrat de travail.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 345 (8C_134/2018) | Art. 330a Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BPG; Arbeitszeugnis. Fällt die Dauer der Absenzen im Verhältnis zur Anstellungsdauer erheblich ins Gewicht, müssen sie im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Sind also Arbeitsunterbrüche zu erwähnen, weil andernfalls ein falsches Bild über die erworbene Berufserfahrung entstünde, dann gebieten es der Grundsatz der Vollständigkeit und das Gebot der Klarheit des Arbeitszeugnisses, auch die Gründe für die Abwesenheit (Krankheit, Mutterschaftsurlaub etc.) aufzuführen (E. 5.3). | Arbeit; Beschwerde; Arbeitszeugnis; Arbeitnehmer; Mutter; Beschwerdeführerin; Abwesenheit; Mutterschaft; Verhält; Krankheit; Arbeitsverhältnis; Zeugnis; Arbeitgeber; Arbeitnehmers; Verhältnis; Absenz; Bundesverwaltungsgericht; Gewicht; Erheblich; Arbeitszeugnisses; Angabe; Erwähnt; Absenzen; Mutterschaftsurlaub; Stünde; Leistung; Beschwerdegegner; Formulierung; Erwähnen; Arbeitsunterbrüche |
136 III 510 (4A_187/2010) | Art. 330a Abs. 1 OR; Arbeitszeugnis; Krankheit. In einem Arbeitszeugnis gemäss Art. 330a Abs. 1 OR ist eine Krankheit des Arbeitnehmers namentlich zu erwähnen, wenn sie seine Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgabe in Frage stellte und damit einen sachlichen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildete (E. 4.1). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer zufolge Krankheit während mehr als eines Jahres seine bisherige Tätigkeit nicht ausüben konnte und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht absehbar war, ob und wann er dazu wieder in der Lage sein wird (E. 4.4). | Beschwerde; Krankheit; Beschwerdeführer; Arbeitszeugnis; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmer; Kündigung; Beschwerdegegnerin; Erwähnen; Zeugnis; Leistung; Arbeitnehmers; Urteil; Erheblich; Arbeitgeber; Verhalten; JANSSEN; Bildete; Annahme; Eignung; Erwähnen; Falsche; Erwähnung; Konnte; Künftigen; KAENEL; Geben; Qualifizierten; STREIFF/VON |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5697/2018 | Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegnerin; Aufhebung; Aufhebungsvertrag; Beweis; Gespräch; Vorinstanz; Recht; Zwischenzeugnis; Person; Vertrag; Personal; Rechtlich; Über; Urteil; Aufhebungsvertrags; Zwischenzeugnisses; Drohung; Gesprächs; Kündigung; Ausstellung; Bundesverwaltungsgericht; Personalchefin; Frist; Arbeitszeugnis; Partei; Habe |
A-4716/2017 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Kündigung; Bundes; Frist; Urteil; Präventionszeit; Reorganisation; Beschwerdeführers; Recht; Partei; Sperrfrist; BVGer; Stellenaufhebung; Arbeitsmarkt; Bundesverwaltungsgericht; Zeitpunkt; Arbeitsmarktcenter; Stehend; Verfügung; Interne; Sachlich; Behörde; Über; Arbeitsunfähigkeit; Angefochten |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2016.115 | Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG). | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Recht; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Frist; Arbeitsunfähigkeit; Fristlos; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Fristlose; Arbeitgeber; Bezog; Verwaltung; Akten; Recht; Partei; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeugnis; Vorliegende |
Autor | Kommentar | Jahr |
REHBINDER, STÖCKLI | Berner Kommentar [Art. 319-330b OR] | 2010 |
MANFRED REHBINDER | Berner Kommentar, Bern | 1985 |