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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 33 ZGB vom 2020

Art. 33 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 33 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / II. Beweis / 2. Beweismittel / a. Im Allgemeinen

2. Beweismittel

a. Im Allgemeinen

1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.

2 Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2010 219Art. 42 ZGB, BereinigungsklageVerfahren; Recht; Eintrag; Statusklage; Berichtigung; Entscheid; Materiell; Beweis; Bereinigung; Klagen; Eintragung; Statusklagen; Gesetzgeber; Personen; Gesuch; Bereinigungsklage; Vorinstanz; Materielle; Personenstand; Gesuchsteller; VOGEL/SPÜHLER; Summarische; Gericht; Feststellungsklage; Gestaltungsklage; Zivilstandsregister; Gesetzgebers; Geburt; Register; Unrichtig

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 556 (5C.41/2007)Haftung des Familienhauptes (Art. 333 ZGB). Voraussetzungen der Haftung (E. 4). Schlittelnde Kinder als Anwendungsfall (E. 5). Kinder; Umstände; Kindern; Familienhaupt; Schlitteln; Schlitten; Alter; Haftung; Sorgfalt; Geboten; Beaufsichtigung; STARK; OFTINGER/; Kantonsgericht; Schlittelpiste; OFTINGER/STARK; Schlittelhang; Gefährt; Beklagten; Fraglichen; Anforderungen; Gebotene; Familienhauptes; Betätigung; Entwicklung; Würde; Umständen; MwH; Zeitpunkt; übliche
129 V 349Art. 29septies Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 52g AHVV: Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes. Bei einer Entfernung von 800 Metern zwischen dem Haus der betreuenden und der Wohnung der pflegebedürftigen Person kann nicht mehr von einem benachbarten Grundstück im Sinne von Art. 52g lit. c AHVV bzw. von einem gemeinsamen Haushalt im Sinne von Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG gesprochen werden. Haushalt; Gemeinsamen; Wohnung; Haushaltes; Beschwerde; Betreuung; Beschwerdeführerin; Person; Mutter; Septies; Anrechnung; Schaffhausen; Betreute; Ausgleichskasse; Urteil; Betreuungsgutschriften; Gesprochen; Betreuten; Grundstück; Schwägerin; Pflegebedürftigen; Kantons; Meter; Pflege; Bundesrat; Benachbarten; Gemeinsamem; Gepflegt; Recht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1749/2020Handelsregister- und FirmenrechtFamilie; Stiftung; Familien; Handelsregister; Beschwerde; Familienstiftung; Vorinstanz; Zweck; Recht; Urteil; Bundes; Verfügung; Beschwerdeführerin; Eintragung; Handelsregisteramt; IEMER; RIEMER; Destinatäre; Gallen; Stiftungsurkunde; Tagesregistereintrag; Angefochten; Angefochtene; BK-RIEMER; Zwecke; Zwingend; SchlT; Bundesverwaltungsgericht; Familienstiftungen
B-951/2020Handelsregister- und FirmenrechtStiftung; Beschwerde; Handelsregister; Recht; Recht; Familie; Beschwerdeführerin; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Stanz; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; RIEMER; Nichtig; Rechtlich; Stiftungsrat; Stiftungsurkunde; Lebens; Unzulässig; Verfügung; Familienstiftungen; Nichtigkeit; Zulässige; BK-RIEMER; GRÜNINGER; Gericht
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