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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 33 StPO vom 2021

Art. 33 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 33

Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter

1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.

2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170390Qualifizierte Veruntreuung etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Kunde; Kunden; Anklage; Schweiz; Konto; Staat; Anwalt; Handlung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Recht; Dispositiv; Recht; Berufung; Verfahren; Verfahren; Dispositivziffer; Quartal; Privatkläger; Geschäftsbesorgung; Ungetreue; Verwaltung;
ZHSB160257Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geheim; E-Mail; Recht; Aussage; Recht; Aussagen; Bankgeheimnis; Print; Verletzung; Printscreens; Telefon; Nationalbank; Einvernahme; Mitbeschuldigte; Informationen; Urteil; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Beschuldigte; Geschäfts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.86 (AG.2021.299)A____ (entschieden am 29.05.2019): vorsätzliche Tötung, Nötigung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des BetmG B____ (entschieden am 18.04.2019): schwere KörperverletzungSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Urteil; Verfahren; Schuld; Verfahrens; Schuldfähigkeit; Rückweisung; Gericht; Vorinstanz; Gutachten; Urteils; Stellt; Liegen; Werden; Testosteron; Tatzeit; Bereits; Berufungsgericht; Erstinstanzlich; Begutachtung; Rechtlich; Könne; Andere; Seiner; Strafgericht; Rechtliche; Psychiatrische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 329 (1B_370/2020)
Regeste
Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO ; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2).
Gericht; Urteil; Freiheit; Richter; Urteils; Einzelrichter; Einzelgericht; Freiheitsstrafe; Kanton; Bedingte; Einzelgerichts; Urteilskompetenz; Beschwerde; Bedingten; Amtsgericht; Beurteilung; Beschwerdeführer; Solothurn; Staatsanwalt; Einzelrichters; Richter; Ambulante; Behandlung; GO/SO; Widerruf; Vollzug; Staatsanwaltschaft; Grenze
144 I 234 (6B_1442/2017)Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Beschwerde; Recht; Schuldig; Verfahren; Russische; Person; Abwesenheit; Krivoshapkin; Beschwerdeführer; Richter; Urteile; Anspruch; Beschuldigte; Anwesenheit; Beweise; Rolle; Befragung; Befangenheit; Mündliche; Scheine; Hauptverhandlung; Karelin; Beweisführung; Ozerov

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2023.10AKanton; Diebstahl; Staatsanwaltschaft; Kantons; Freiburg; Gerichtsstand; Untersuchung; Hängige; Neuenburg; Begangen; Ersuchte; Zürich-Limmat; Diebstähle; Delikt; Gesuch; Verfahren; Taten; Solothurn; Täter; XX/ZH; Gesetzlich; Gesetzliche; Bande; Verübt; Beschwerdekammer; Gewerbsmässigkeit; Gerichtsstands; Person; Behörden; Lehnt
BH.2023.5Bundes; Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Polizeiliche; Bundesgerichts; Genugtuung; Gewalt; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Amtlich; Verfahrens; Person; Bundesanwaltschaft; Verteidigung; Drohung; Lebenshaltungskosten; Amtliche; Behörde; Tiefer; Amtshandlung; Hauptverhandlung; Tagessatz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SAMUEL MOSERBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung2011
Donatsch Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2010
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