1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53
3 Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54
4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55
53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Abis. Elektronische Übermittlung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS210176 | Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag / Betreibungen | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Betreibung; Hindernis; Welche; Wiederherstellung; Unverschuldete; Rechtsvorschlag; August; Rechtsvorschläge; Worden; Arztzeugnis; Gesuch; Beschwerdegegnerin; Könne; Betreibungen; Rechtsvertreter; Betreibungsamt; Wiederherstellungsgesuch; Unverschuldetes; Können; Gestellt; Krankheit; Zahlungsbefehl; Vorliegend; Hindernisse; Darauf |
ZH | PS210175 | Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag / Betreibung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; Rechtsvorschlag; Vorinstanz; Hindernis; Beschwerdeführers; Wiederherstellung; Unverschuldete; August; Könne; Welche; Gesuch; Arztzeugnis; Worden; Betreibungsamt; Beschwerdegegnerin; Unverschuldetes; Krankheit; Können; Wiederherstellungsgesuch; Rechtsvertreter; Gestellt; Zuständige; Vorliegend; Hindernisse; Geführt; Verfahren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB120011 | Aufsichtsbeschwerde | Beschwerde; Obergericht; Obergerichts; Kantons; Beschwerdeführer; Verwaltungskommission; Rechtsvorschlag; Bezirksgericht; Zivilkammer; Frist; Aufsicht; SchKG; Betreibung; Eingabe; Meilen; Entscheid; Fristwiederherstellung; Beschwerden; Akten; Urteil; Rechtsvorschlages; Erhebung; Unterstellten; Bezirksgerichte; Zuständigkeit; Ersuchte; Beilagen; Wiederherstellung; Aufsichtsbeschwerde |
BS | BEZ.2019.2 (AG.2019.237) | Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Rechtsvorschlag; Untere; Konkurs; Werden; Gemäss; Wiederherstellung; Konkursamt; Schulde; Betreibungsund; Betreibungsamt; Erhoben; Basel-Stadt; Unverschuldet; Unteren; Zahlungsbefehl; Dezember; Erheben; Stellt; Bundesgericht; Innert; Forderung; Hindernis; Unverschuldetes; Rechtsmittel; Zivilsachen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 395 (5A_243/2016) | Art. 285 ff. SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO; Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden. Sie fällt hingegen nicht unter die "Klagen gegen den Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, für welche eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (E. 3-8). | Anfechtung; SchKG; Recht; Beschwerde; Klage; Anfechtungsklage; Beschwerdeführerin; Obergericht; Bundes; Schweizer; Klagen; Zuständigkeit; Mineralölsteuer; Verwaltungs; Bundesgericht; Verfahren; Klage; Rechtshandlung; Materielle; Fiskus; Gerichtlich; Zivilprozessordnung; Rechtsweg; Bezahlung; Mineralölsteuern; Zuständig |
142 III 348 (5A_652/2015) | Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten. Belegenheit von Patenten, wenn der Inhaber und Arrestschuldner Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hat (E. 3.2). Das Patent kann nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (E. 3.3 und 3.4). Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche aus Patentverletzung bestehen als selbständige Rechte und müssen spezifiziert sein, um verarrestiert werden zu können (E. 3.6). | Patent; Arrest; Recht; Beschwerde; Schweiz; Patente; Patents; Beschwerdeführerin; Arrestbefehl; Betreibungs; Erfindung; Schutzdauer; Schweizer; Verarrestiert; SchKG; Schuldners; Liechtenstein; Rechtlich; Patentrecht; Forderung; Patentinhaber; Betreibungsamt; Fürstentum; Ansprüche; Aufsichtsbehörde; Spezifiziert; Rechte; HEINRICH; Aufl |
Autor | Kommentar | Jahr |
Nordmann | Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I | 2010 |
Nordmann | Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 2010 |