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Loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMaI)

Art. 33 LAMaI de 2023

Art. 33 Loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMaI) drucken

Art. 33

Désignation des prestations

1 Le Conseil fédéral peut désigner les prestations fournies par un médecin ou un chi­ropraticien, dont les coûts ne sont pas pris en charge par l’assurance obligatoire des soins ou le sont à certaines conditions.

2 Il désigne en détail les autres prestations prévues à l’art. 25, al. 2, qui ne sont pas fournies par un médecin ou un chiropraticien ainsi que les prestations pré­vues aux art. 26, 29, al. 2, let. a et c, et 31, al. 1.

3 Il détermine dans quelle mesure l’assurance obligatoire des soins prend en charge les coûts d’une prestation, nouvelle ou controversée, dont l’efficacité, l’adéquation ou le caractère économique sont en cours d’évaluation.

4 Il nomme des commissions qui le conseillent afin de désigner les prestations. Il veille à la coordination des travaux des commissions précitées.

5 Il peut déléguer au DFI ou à l’OFSP les compétences énumérées aux al. 1 à 3.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 Loi fédérale sur l’assurance-maladie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2020.25Krankenversicherung KVGBeschwerde; Operation; Katarakt; Sicher; Medizinisch; Medizinische; Mittels; Kosten; Deutlich; Leistung; Führe; Kapsel; Beschwerdeführerin; Würde; Behandlung; Katarakt-Operation; Könne; Beschwerdegegnerin; Sekunden; Studie; Kataraktoperation; Gleich; Methode; Medizinischen; Würden; Vorliegend; Massnahme; Zweckmässig
SOVSBES.2017.273Krankenversicherung KVGBeschwerde; Beschwerdeführerin; Genetische; Untersuch; Untersuchung; Analyse; Diagnose; Krankheit; KA-Nr; Behandlung; Symptom; Chromosomale; Erkrankung; Therapeutisch; Wahrscheinlichkeit; Therapeutische; Analysen; Genetischen; Array; Patienten; Leistung; Beschwerdegegnerin; Diagnostisch; Konsequenz; Ergebe; Recht; Klinisch; Microarray; Symptome
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2019/11Entscheid KVG Art. 31, 33; KVV Art. 33, KLV Art. 18: Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für vier jährliche Dentalhygiene- Sitzungen infolge eines Sjögren-Syndroms bejaht. Für die Annahme der von der Verwaltung für die ersten beiden Sitzungen geltend gemachten Ohnehin- Kosten fehlt es an einer Rechtsgrundlage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2020, KV 2019/11). Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Behandlung; Dentalhygiene; Beschwerdeführerin; Recht; Kausystem; KV-act; Behandlungen; Erkrankung; Partei; Sitzungen; SWICA; Versicherung; Zahnärztliche; Schwere; Krankenversicherung; Erkrankungen; Kausystemerkrankung; übernehmen; Allgemeinerkrankung; Entscheid; Parteien; Dentalhygiene-Sitzungen; Atlas; Sjögren-Syndrom; Obligatorisch; Zahnärztlichen; Mundhygiene
SGKV 2018/2Entscheid Prüfung der Subsumtion einer Malariaerkrankung des Beschwerdeführers unter die in Art. 18 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KLV aufgeführte schwere aplastische Anämie und die in Art. 18 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 KLV aufgelisteten MDS. Verneinung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 18 KLV für einen Diabetes mellitus Typ II des Beschwerdeführers als für die Parodontalbehandlung kausale Krankheit. Art. 17 lit. a Ziff. 2 sowie Art. 17 lit. b Ziff. 1 und 2 KLV oder Art. 25 KVG: Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung für die Behandlungen bei einem Zahnarzt. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, KV 2018/2). Beschwerde; Behandlung; Malaria; ärztliche; Leistung; Zahnärztlich; Beschwerdeführer; Zahnärztliche; Beschwerdegegnerin; Recht; SWICA; Verfügung; Erkrankung; Schwere; Malariaerkrankung; Anämie; Zahnbehandlung; Behandlungen; Aplastische; Diabetes; Krankenpflegeversicherung; Obligatorische; Krankheit; Obligatorischen; Versicherung; Beschwerdeführers; Kostenübernahme; Erkrankungen; Kausystem
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 253 (9C_815/2019)
Regeste
Art. 25, 27 und 52 Abs. 2 KVG ; Art. 33 und 35 KVV ; Art. 5 KLV ; therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kosten einer Hippotherapie, welche der an angeborenen cerebralen Lähmungen leidenden Versicherten als medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung vergütet worden sind, nach dem vollendeten 20. Altersjahr von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Diese ist grundsätzlich nur im Rahmen des Pflichtleistungskatalogs der sozialen Krankenversicherung leistungspflichtig, wozu im Falle physiotherapeutischer Vorkehren auf dem Pferd lediglich solche bei multipler Sklerose gehören. Auch stellt die Hippotherapie keine therapeutische Massnahme im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 52 Abs. 2 KVG (in Verbindung mit Art. 35 KVV ) dar, wonach für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 ("Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände") aufgenommen werden (E. 2-4).
Geburt; Geburtsgebrechen; Therapeutische; Massnahme; Invaliden; Massnahmen; Kranken; Therapeutischen; Invalidenversicherung; Leistungen; Beschwerde; Hippotherapie; Urteil; Behandlung; Altersjahr; übernehme; Analysen; Listen; Hippotherapie-K; Krankenversicherung; Verbindung; Physiotherapie; Rechtsprechung; übernehmen; Medizinisch; Übernahme; Obligatorisch
143 V 95 (9C_528/2016)Art. 32 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 64a ff. KVV; Art. 30 ff. KLV; Art. 9 BV; Wirksam- und Zweckmässigkeit eines opioid-haltigen Medikaments; Vertrauensschutz. Ein opioid-haltiges Medikament, das von Swissmedic zur Behandlung chronischer Schmerzen - und zwar (implizit) auch im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung - zugelassen und ohne Limitierung in die Spezialitätenliste aufgenommen ist, gilt als allgemein wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (E. 3.3). Übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung vorbehaltlos über längere Zeit Arzneimittel, deren Anwendung nicht (mehr) wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist, bleibt sie im Rahmen des Vertrauensschutzes dafür leistungspflichtig. Darüber hinaus ist eine Übergangsfrist für die Anpassung an eine geänderte, nunmehr richtige Praxis der Krankenpflegeversicherung zu gewähren (E. 3.7). Arzneimittel; Behandlung; Wirksam; Transtec; Morphin; Leistung; Zweckmässig; Wirksam; Krankenpflegeversicherung; Spezialitäten; Zweckmässigkeit; Urteil; Wirtschaftlich; Beschwerde; Wirksam; Spezialitätenliste; Wirksamkeit; Vertrauen; Schmerzen; Umstrittene; Obligatorisch; Schmerzstörung; Somatoforme; Opioid; Obligatorische; Auskunft; Medikamente; Umstrittenen; Leistungspflicht; Abrufbar

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2894/2019Zulassung von GeburtshäusernGeburt; Ratio; Kooperation; Beschwerde; Spital; Beschwerdeführerin; Anforderung; Operationsvertrag; Kooperationsvertrag; Kanton; Geburtshaus; Spitalliste; Anforderungen; Geburtshäuser; Recht; Vorinstanz; Leistungsgruppe; Auflage; Leistungserbringer; Qualität; Leistungsgruppen; Behandlung; Akutsomatik; Liste; Angefochten; Verlegung; Bundesverwaltungsgericht; Kantone; Notfall
C-3925/2019Zulassung von GeburtshäusernVerlegung; Geburt; Transport; Burtshaus; Geburtshaus; Legungen; Verlegungen; Vorinstanz; Beschwerde; Medizinisch; Medizinische; Kranken; Dringlich; Gebärende; Dringliche; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Anforderung; Krankentransport; Anforderungen; Generelle; Spital; Fahrer; «Generelle; Dringlichen; Anforderungen»; Unterstützung; Ziffer; Verfügbarkeit; Geburtshäuser
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