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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 33 KVG vom 2023

Art. 33 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 33

Bezeichnung der Leistungen

1 Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obliga­torischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden.

2 Er bezeichnet die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 sowie die Lei­s­tungen nach den Artikeln 26, 29 Absatz 2 Buchstaben a und c und 31 Absatz 1 näher.

3 Er bestimmt, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet.

4 Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten. Er sorgt für die Koordination der Arbeit der genannten Kommissionen.

5 Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1–3 dem EDI oder dem BAG übertragen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2020.25Krankenversicherung KVGBeschwerde; Operation; Katarakt; Sicher; Medizinisch; Medizinische; Mittels; Kosten; Deutlich; Leistung; Führe; Kapsel; Beschwerdeführerin; Würde; Behandlung; Katarakt-Operation; Welche; Könne; Beschwerdegegnerin; Sekunden; Studie; Kataraktoperation; Gleich; Methode; Medizinischen; Würden; Vorliegend; Massnahme; Zweckmässig
SOVSBES.2017.273Krankenversicherung KVGBeschwerde; Beschwerdeführerin; Genetische; Untersuch; Untersuchung; Analyse; Diagnose; Krankheit; KA-Nr; Behandlung; Symptom; Chromosomale; Erkrankung; Therapeutisch; Wahrscheinlichkeit; Therapeutische; Analysen; Genetischen; Array; Patienten; Leistung; Beschwerdegegnerin; Diagnostisch; Konsequenz; Ergebe; Recht; Klinisch; Microarray; Symptome
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2019/11Entscheid KVG Art. 31, 33; KVV Art. 33, KLV Art. 18: Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für vier jährliche Dentalhygiene- Sitzungen infolge eines Sjögren-Syndroms bejaht. Für die Annahme der von der Verwaltung für die ersten beiden Sitzungen geltend gemachten Ohnehin- Kosten fehlt es an einer Rechtsgrundlage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2020, KV 2019/11). Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Behandlung; Dentalhygiene; Beschwerdeführerin; Recht; Kausystem; KV-act; Behandlungen; Erkrankung; Partei; Sitzungen; SWICA; Versicherung; Zahnärztliche; Schwere; Krankenversicherung; Erkrankungen; Kausystemerkrankung; übernehmen; Allgemeinerkrankung; Entscheid; Parteien; Dentalhygiene-Sitzungen; Atlas; Sjögren-Syndrom; Obligatorisch; Zahnärztlichen; Mundhygiene
SGKV 2018/2Entscheid Prüfung der Subsumtion einer Malariaerkrankung des Beschwerdeführers unter die in Art. 18 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KLV aufgeführte schwere aplastische Anämie und die in Art. 18 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 KLV aufgelisteten MDS. Verneinung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 18 KLV für einen Diabetes mellitus Typ II des Beschwerdeführers als für die Parodontalbehandlung kausale Krankheit. Art. 17 lit. a Ziff. 2 sowie Art. 17 lit. b Ziff. 1 und 2 KLV oder Art. 25 KVG: Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung für die Behandlungen bei einem Zahnarzt. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, KV 2018/2). Beschwerde; Behandlung; Malaria; ärztliche; Leistung; Zahnärztlich; Beschwerdeführer; Zahnärztliche; Beschwerdegegnerin; Recht; SWICA; Verfügung; Erkrankung; Schwere; Malariaerkrankung; Anämie; Zahnbehandlung; Behandlungen; Aplastische; Diabetes; Krankenpflegeversicherung; Obligatorische; Krankheit; Obligatorischen; Versicherung; Beschwerdeführers; Kostenübernahme; Erkrankungen; Kausystem
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 253 (9C_815/2019)
Regeste
Art. 25, 27 und 52 Abs. 2 KVG ; Art. 33 und 35 KVV ; Art. 5 KLV ; therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kosten einer Hippotherapie, welche der an angeborenen cerebralen Lähmungen leidenden Versicherten als medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung vergütet worden sind, nach dem vollendeten 20. Altersjahr von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Diese ist grundsätzlich nur im Rahmen des Pflichtleistungskatalogs der sozialen Krankenversicherung leistungspflichtig, wozu im Falle physiotherapeutischer Vorkehren auf dem Pferd lediglich solche bei multipler Sklerose gehören. Auch stellt die Hippotherapie keine therapeutische Massnahme im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 52 Abs. 2 KVG (in Verbindung mit Art. 35 KVV ) dar, wonach für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 ("Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände") aufgenommen werden (E. 2-4).
Geburt; Geburtsgebrechen; Therapeutische; Massnahme; Invaliden; Massnahmen; Kranken; Therapeutischen; Invalidenversicherung; Leistungen; Beschwerde; Hippotherapie; Urteil; Behandlung; Altersjahr; übernehme; Analysen; Listen; Hippotherapie-K; Krankenversicherung; Verbindung; Physiotherapie; Rechtsprechung; übernehmen; Medizinisch; Übernahme; Obligatorisch
143 V 95 (9C_528/2016)Art. 32 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 64a ff. KVV; Art. 30 ff. KLV; Art. 9 BV; Wirksam- und Zweckmässigkeit eines opioid-haltigen Medikaments; Vertrauensschutz. Ein opioid-haltiges Medikament, das von Swissmedic zur Behandlung chronischer Schmerzen - und zwar (implizit) auch im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung - zugelassen und ohne Limitierung in die Spezialitätenliste aufgenommen ist, gilt als allgemein wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (E. 3.3). Übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung vorbehaltlos über längere Zeit Arzneimittel, deren Anwendung nicht (mehr) wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist, bleibt sie im Rahmen des Vertrauensschutzes dafür leistungspflichtig. Darüber hinaus ist eine Übergangsfrist für die Anpassung an eine geänderte, nunmehr richtige Praxis der Krankenpflegeversicherung zu gewähren (E. 3.7). Arzneimittel; Behandlung; Wirksam; Transtec; Morphin; Leistung; Zweckmässig; Wirksam; Krankenpflegeversicherung; Spezialitäten; Zweckmässigkeit; Urteil; Wirtschaftlich; Beschwerde; Wirksam; Spezialitätenliste; Wirksamkeit; Vertrauen; Schmerzen; Umstrittene; Obligatorisch; Schmerzstörung; Somatoforme; Opioid; Obligatorische; Auskunft; Medikamente; Umstrittenen; Leistungspflicht; Abrufbar

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2894/2019Zulassung von GeburtshäusernGeburt; Ratio; Kooperation; Beschwerde; Spital; Beschwerdeführerin; Anforderung; Operationsvertrag; Kooperationsvertrag; Kanton; Geburtshaus; Spitalliste; Anforderungen; Geburtshäuser; Recht; Vorinstanz; Leistungsgruppe; Auflage; Leistungserbringer; Qualität; Leistungsgruppen; Behandlung; Akutsomatik; Liste; Angefochten; Verlegung; Bundesverwaltungsgericht; Kantone; Notfall
C-3920/2019Zulassung von GeburtshäusernVerlegung; Geburt; Transport; Burtshaus; Geburtshaus; Verlegungen; Beschwerde; Vorinstanz; Medizinisch; Medizinische; Dringlich; Kranken; Beschwerdeführer; Gebärende; Beschwerdeführerin; Dringliche; Krankentransport; Anforderung; Anforderungen; Generelle; Dringlichen; Fahrer; Spital; «Generelle; Anforderungen»; Unterstützung; Verfügbarkeit; Ziffer; Krankentransportwagen; Geburtshäuser
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