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Kinderrechtskonvention (KRK)

Art. 33 KRK vom 2016

Art. 33 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 33

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen einschliesslich Gesetzgebungs—, Verwaltungs—, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2016 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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