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Kartellgesetz (KG)

Art. 33 KG vom 2022

Art. 33 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 33

Prüfungsverfahren

1 Beschliesst die Wettbewerbskommission die Durchführung einer Prüfung, so ver­öffentlicht das Sekretariat den wesentlichen Inhalt der Meldung des Zusammen­schlusses und gibt die Frist bekannt, innerhalb welcher Dritte zum gemeldeten Zusammenschluss Stellung nehmen können.

2 Zu Beginn der Prüfung entscheidet die Wettbewerbskommission, ob der Zusam­menschluss ausnahmsweise vorläufig vollzogen werden kann oder aufgeschoben bleibt.

3 Sie führt die Prüfung innerhalb von vier Monaten durch, sofern sie nicht durch Umstände gehindert wird, die von den beteiligten Unternehmen zu verantworten sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 Ib 481Art. 29, 31 und 37 Abs. 1 des BG vom 20. Dezember 1985 über Kartelle und ähnliche Organisationen (KG); Untersuchung über die gesamtschweizerisch wirkenden Vereinbarungen im Bankgewerbe; Aufhebung der Konvention IV betreffend einheitliche Gebührenrechnung für offene Depots. Verfahrensrechtliche Probleme. 1. Auf das Verfahren vor der Kartellkommission findet das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) nur insoweit sinngemäss Anwendung, als dies in Art. 31 KG vorgesehen ist (E. 4). Weil die Untersuchung der Kartellkommission nach Art. 32 Abs. 1 KG zu von den Betroffenen frei annehmbaren Empfehlungen und keinen eigentlichen Verfügungen führt (vgl. Art. 37 KG), können die Verfahrensbeteiligten keine weitergehenden Parteirechte geltend machen (Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 113 Ib 90 ff.) (E. 4). 2. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat im Verfahren nach Art. 37 Abs. 1 KG die aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz fliessenden Parteirechte zu gewähren, doch kann es im Rahmen dieses Gesetzes den Besonderheiten des Kartellverfahrens Rechnung tragen (E. 5): Prüfungs- und Begründungspflicht (E. 6). Recht auf Akteneinsicht (E. 7). Kartell; Kartellkommission; Verfügung; Departement; Verfahren; Verwaltungsverfahren; Kommission; Verwaltungsverfahrensgesetz; Empfehlung; Recht; Bericht; Empfehlungen; Rechtliche; Eidgenössische; Volkswirtschaftsdepartement; Akten; Untersuchung; Verfahrens; Konvention; Verwaltungsverfahrensgesetzes; Kartellgesetz; Sachverhalt; Entscheid; Begründung; Akteneinsicht; Beschwerde; RICHLI; Erforderlichen; Verwaltungsrechtliche; Antrag

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1471/2016UnternehmenszusammenschlüsseBeschwer; Beschwerde; Meldepflicht; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Markt; Zusammenschluss; Verfügung; Vorinstanz; Vorinstanzen; Verfahren; Prüfung; Bundes; Vorliegen; Sekretariat; Online-; Märkte; Vermittlung; Gebühr; Vorliegende; Zusammenschlussvorhaben; Schen; Unternehmen; Gelagert; Rechnung; Werbung; Feststellung; Bundesverwaltung; Tageszeitung
B-2548/2019Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Stellung; Stellungnahme; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Entscheid; Urteil; Recht; Publikation; Geheim; Verfügung; Unternehmen; Zusammenschluss; Geschäftsgeheimnis; BVGer; öffentlich; Geschäftsgeheimnisse; Vorinstanzliche; Veröffentlichung; Ziffer; Interesse; Wettbewerb; Ganzen:; Hinweis; Verfahren; Unternehmenszusammenschluss; Partei; Gesetzlich; Wettbewerbs; Verwaltung
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