1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an.
2 Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.).
II. Rechtsfähigkeit >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF170007 | Feststellung der Identität | Berufung; Berufungskläger; Person; Klage; Recht; Zivilstand; Personen; Personenstand; Feststellung; Eintrag; Eintragung; Verfahren; Vorinstanz; Verfügung; Gericht; Identität; Zivilstandsregister; Pfäffikon; Unentgeltliche; Bezirksgericht; Streitig; Bereinigung; Winterthur; Personenstandsregister; Zuständig; Zivilstandsamt; Schweiz; Berichtigung; Entscheid |
ZH | LB140043 | Persönlichkeitsverletzung; unlauterer Wettbewerb | Beklagten; Recht; Vorinstanz; Äusserung; Berufung; Äusserungen; Entscheid; Partei; Tactics; Persönlichkeit; Presse; Aussagen; Lettische; Angefochtenen; Parteien; Verfahren; Klage; Rechtlich; Umstritten; Lettischen; Urteil; Verletze; Bezug; Bestritten; Behauptet; Umstrittene; Widerrechtlich; Verletzen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2017.42 | Anerkennung Geschlechtswechsel | Geschlecht; Beschwerde; Geschlechts; Kolumbien; Zivilstand; Entscheid; Kolumbianische; Zuständigkeit; Zivilstands; Recht; Gesuch; Gesuchsteller; Beschwerdeführer; Anerkennung; Behörde; Schweizerischen; Schweiz; Gericht; Geschlechtsänderung; Verwaltungsgericht; Geschlechtswechsel; Behörden; Internationale; Begründet; Zuständig; Wohnsitz; Vorliegen; Person |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 284 (5A_390/2016) | Art. 32 IPRG; Eintragung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über eine Geschlechtsumwandlung in die schweizerischen Zivilstandsregister. Die Geschlechtsumwandlung, die durch den Konsul eines ausländischen Staates in der Schweiz ausgesprochen wurde, kann in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen werden (E. 4 und 5). | Civil; Changement; National; L'Etat; Compétence; état; Décision; Suisse; Registre; Cit; Autorité; D'une; Naissance; Suisse; Espagnol; Droit; Trait; Général; Espagne; Genève; BUCHER; International; Ainsi; Reconnaissance; Registres; étranger; BUCHER; Consul; Directe; L'état |
140 V 136 (8C_789/2013) | Art. 97 Abs. 1 und 2, Art. 105 Abs. 2 und 3 BGG; Kognition. Das Bundesgericht urteilt mit eingeschränkter Kognition, wenn lediglich die Auszahlungsmodalität einer unbestrittenen Geldleistung (Waisenrente) streitig ist (E. 1.2). Regeste b Art. 30 UVG; Art. 297 Abs. 3, Art. 311 f. und Art. 318 Abs. 1 ZGB; Art. 27 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts. Die SUVA hat zu Recht die Auszahlung einer (unbestrittenen) Waisenrente ins Ausland verweigert und die weitere Ausrichtung an die in der Schweiz lebende Mutter angeordnet, da der ausländische "Entscheid" über die Bestellung eines Vormunds für die Halbwaise in casu den schweizerischen ordre public verletzt (E. 4 und 5). | Beschwerde; Sorge; Recht; Mutter; Entscheid; Verfügung; Anerkennung; Elterliche; Bundesgericht; Beschwerdeführerin; Halbwaise; Kosovo; Vorinstanz; Halbwaisen; Sachverhalt; Auszahlung; Schweiz; Halbwaisenrente; Kinder; HKsÜ; Verfahren; Ordre; Public; Sozialbehörde; Entscheidung; Übereinkommen; Elterlichen; Waisen |