E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 33 FIDLEG vom 2020

Art. 33 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 33 Gebühren

1 Die Registrierungsstelle erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen.

2 Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung richtet sich nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971.


1 SR 172.010


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz