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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 33 DBG vom 2023

Art. 33 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 33

Schuldzinsen und andere Abzüge82

1 Von den Einkünften werden abgezogen:

a.83
die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken.84 Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
b.85
die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c.
die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Lei­s­tungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unter­stüt­zungspflich­ten;
d.86
die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e.
Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt in Zu­sammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Hö­he der abzugsfähigen Beiträge fest;
f.
die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeits­losen­ver­si­cherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g.87
die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
1.
3600 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
2.
1800 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
h.88
die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26–33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
hbis.89 die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behinderten­gleich­stellungs­gesetzes vom 13. Dezember 200290, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
i.91
Die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 300 Franken an politische Parteien, die:92
1.
im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. De­zem­ber 197693 über die politischen Rechte eingetragen sind,
2.
in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3.
in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments min­destens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
j.94
Die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 700 Franken, sofern:95
1.
ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2.
das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungs­kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

1bis Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:

a.
um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben d und e;
b.
um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.96

2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8300 Franken und höchstens 13 600 Franken abgezogen.97 Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.98

3 Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.99

4 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5200 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 000 Franken abgezogen.100

82 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

83 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

84 Fassung gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

85 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

86 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).

87 Fassung gemäss Art. 3 Abs. 1 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).

88 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).

89 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).

90 SR 151.3

91 Fassung gemäss Art. 6 Abs. 3 der V des EFD vom 22. Sept. 2011 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4503).

92 Fassung gemäss Art. 3 Abs. 2 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).

93 SR 161.1

94 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).

95 Fassung gemäss Art. 3 Abs. 3 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).

96 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

97 Fassung gemäss Art. 3 Abs. 4 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).

98 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

99 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021 (Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 120).

100 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen (AS 2012 5977; BBl 2011 6517 6543). Fassung gemäss Art. 3 Abs. 5 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE210056EheschutzGesuch; Gegner; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Kinder; Lichen; Unterhalt; Partei; Unterhalts; Parteien; Koste; Eltern; Einkommen; Recht; Monatlich; Woche; Gesuchsgegners; Über; Unterhaltsbeiträge; Elternteil; Kindes; Vorinstanz; Geraden; Beruf; Rechne; Prot; Tochter; Obhut; Kontakt
SOSGSTA.2016.18Staats- und Bundessteuer 2014Unterhalt; Steuerlich; Rekurrent; Faustregel; Kindsmutter; Hintergr; Vorinstanz; Unterhaltsbeiträge; Karte; Zahlungen; Unterhaltszahlungen; Betrag; Mittelverwendung; %-Faustregel; Effektive; Gemeinsamen; Getätigte; Vermögenszuwachs; Maestro-Karte; Monatlich; Erwähnt; Rekurrenten; Abzug; Konto; Gesagten; Dabei
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/212, B 2014/213Entscheid Art. 199 und 45 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Art. 151 Abs. 1 und 33 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid des Steueramtes bestätigte, mit welchem dieses im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens das Darlehen von Fr. 1‘750‘000.-- für den Schuldabzug anerkannte, die Schuldzinsen von Fr. 131‘250.-- jedoch nicht zum Abzug zuliess. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der beweisbelastete Beschwerdeführer die von ihm oder in seinem Umfeld geschaffenen komplexen wirtschaftlichen Strukturen nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei habe erklären können. Es lasse sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdegegner verweigerten Abzug von Darlehenszinsen als rechtmässig bestätigt habe (Verwaltungsgericht, B 2014/212 und B 2014/213). Entscheid vom 27. April 2016 Beschwerde; Darlehen; Beschwerdeführer; Steuer; Steuer; Darlehens; Schuld; Beilage; Schuldzinsen; Selbständige; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Steuererklärung; Konto; Selbständiger; Recht; Darlehensgeberin; Geschäftliche; Entscheid; Verfahren; Bundes; Beschwerdeführers; Kantons; Beweis; Veranlagung; Deklariert; Steuerbare; Bundessteuer; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht
SGI/1-2015/198Entscheid Art. 45 Abs. 1 lit. c, Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, Art. 50 Abs. 3 und 4 und Art. 69 Kinder; Beschwerde; Unterhalt; Beschwerdeführer; Rekurrent; Trennung; Ehegatte; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Ehegatten; Gemeinsame; Rekurs; Gemeinsamen; Ehefrau; Veranlagung; Eheleute; Rekurrenten; Recht; Wohnsitz; Geschieden; Bundessteuer; Betreuung; Eltern; Scheidung; Betrag; Kinderabzug; Bezog; Vereinbarung; Getrennte; Besteuerung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 19 (2C_382/2021)
Regeste
Art. 25 DBG i.V.m. Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ; Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen als Einkommen; Begriff der Gewinnungskosten; keine Abzugsfähigkeit von zwecks Erlangung von Unterhaltsbeiträgen aufgewendeten Anwaltskosten. Gemäss Art. 24 lit. e und Art. 34 lit. a DBG werden Leistungen, die ein Steuerpflichtiger in Erfüllung einer familienrechtlichen Verpflichtung erhält, steuerlich nicht als Einkommen behandelt (E. 5.1 und 5.2). Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG sehen eine Ausnahmeregelung für Unterhaltsbeiträge vor, die beim Empfänger als Einkommen steuerbar und beim zahlenden Steuerpflichtigen abzugsfähig sind (E. 5.3). Die Ausnahmeregelung in Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ist restriktiv auszulegen (E. 5.4). Erinnerung an die betreffend Gewinnungskosten i.S.v. Art. 25 DBG anwendbaren Grundsätze (E. 6.1 und 6.2) und in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung zu Anwaltskosten (E. 6.3). Anwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger für den Erhalt von Unterhaltsbeiträgen aufwendet, stellen keine abzugsfähigen Gewinnungskosten nach Art. 25 DBG dar (E. 6.4).
Revenu; Consid; Frais; Entre; Contribution; Entretien; D'entretien; Avocat; D'avocat; Contributions; Déduction; Acquis; Arrêt; Fiscal; Revenus; D'acquisition; Fédéral; Droit; Tribunal; Titre; Contribuable; époux; Fiscale; Principe; Pension; Cit; Procédure; Imposable; Canton; Septembre
147 II 248 (2C_404/2020)
Regeste
Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG ; Behandlung und Unterbringung in einem ausserkantonalen Nicht-Listenspital (Privatspital), ohne dass der Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache geleistet hat. System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Umfang der Übernahme von Kosten der ärztlichen bzw. der durch ein Spital erbrachten Heilbehandlung (E. 2.3).
Spital; Behandlung; Abzug; Krankheit; Medizinisch; Leistung; Krankheits; Urteil; Kanton; Person; Grund; Private; Recht; Privaten; Unfall; Abteilung; Personen; Kranken; Zusatzversicherung; Abzüge; Unfallkosten; Versicherung; Spitalliste; Kreisschreiben; Kantons; Grundversicherung; Indiziert; Patient; Medizinische

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6903/2015Direkte BundessteuerSteuer; Steuererlass; Beschwerde; Erlass; Recht; Beschwerdeführer; Steuererlassverordnung; Früheren; Gläubiger; Urteil; Verfahren; Unentgeltliche; Entscheid; Gesuch; Bundessteuer; BVGer; AArt; Notlage; Person; Einkommen; Angefochtene; Einkommens; Angefochtenen; Bundesverwaltungsgericht; Setze; Zeitpunkt; Forderung; Vorinstanz
C-4008/2013BeiträgeBeschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schweiz; Vorinstanz; B-act; Berufs; Wohnsitz; Recht; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Einkommen; Berufskosten; Expatriate; Person; Beitragspflichtig; Deutschland; Partei; Expatriates; Reise; Abzugsfähig; Status; Ausgleichskasse; Parteien; Beitragspflichtige; Gemachten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner Handkommentar zum DBG2016
Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2013
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