1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2 Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3 Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RY200003 | Revision (Eheschutz) | Revision; Revisions; Revisionskläger; Revisionsbeklagte; Gesuch; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Verfahren; Urteil; Revisionsbeklagten; Gesuchsgegner; Bezirksgericht; Entscheid; Partei; Parteien; Unterhaltsbeiträge; Revisionsklägers; Monatlich; Tatsache; Kostenvorschuss; Arbeit; [Gesuchsgegner]; Gericht; Berufungsverfahren; Obergericht; [Gesuchstellerin]; Einkommen; Verpflichtet; Horgen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2018.6 (AG.2018.424) | Ordnungsbusse und Prozesskosten | Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesuch; Zivilgericht; Partei; Gesuchs; Verfahren; Beschwerdegegnerin; AaO; Kosten; Entscheid; Gemäss; Gericht; Massnahme; Oktober; Gerichts; Ordnungsbusse; Prozess; Parteien; Kommentar; Verfahrens; Vorsorglich; Vorsorgliche; Ziffer; Vorsorglichen; Hätte; Parteientschädigung; Gerichtskosten; November; [Hrsg] |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 555 (4A_152/2012) | Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO); Zwischenentscheid über die Zuständigkeit zur Anordnung einer solchen Massnahme. Der Beschwerdeweg folgt bei einer solchen Entscheidung demjenigen der Hauptsache. Es können einzig die in Art. 98 BGG vorgesehenen Rügen, d.h. die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, erhoben werden (E. 1). Regeste b Gerichtsstand für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 13 ZPO). Diese Bestimmung sieht nach ihrem klaren Wortlaut zwei alternative Gerichtsstände vor: den einen am Gerichtsstand der Hauptsache und den anderen am Ort der Vollstreckung der beantragten Massnahme. Es ist nicht willkürlich, daraus zu schliessen, dass der Gerichtsstand des Vollstreckungsorts nicht auf Fälle der Dringlichkeit beschränkt ist. Aus den Materialien geht hervor, dass der Gesetzgeber auf die Einführung einer solchen Einschränkung bei Art. 33 GestG, dem Art. 13 ZPO entspricht, verzichtet hatte (E. 2). | Mesure; Civil; Arrêt; Recours; Tribunal; Mesures; Civile; LFors; D'exécution; Gerichtsstand; Provisionnelles; Matière; Recourante; Principale; Compétent; Consid; être; D'urgence; été; Compétence; Maîtres; Cause; Qu'en; Fédéral; Entrepreneur; Canton; Décision; Lequel; Limitation; Requête |
135 I 313 (6B_962/2008) | Art. 29a BV, Art. 130 Abs. 1 BGG; Rechtsweggarantie. Übergangsrechtlich bestimmen sich die massgeblichen Vorinstanzen in Strafsachen gemäss Art. 80 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 BGG (E. 1.2). Regeste b Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 354 StPO/ZH; strafrechtliche Anklage; Disziplinarbusse. Bussen wegen Verletzung der Verfahrensdisziplin fallen nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2). | Beschwerde; Recht; Verfahren; Rechtlich; Gesetzes; Rechtliche; Urteil; Verfahrens; Vorinstanz; Ordnungsstrafen; Bundesgericht; Kanton; Staatsanwalt; Beschwerdeführer; Ordnungsbusse; Oberstaatsanwaltschaft; Sachen; Verletzung; Gericht; Rechtlichen; Anklage; Sachverhalt; Staatsanwalts; Disziplinarrecht; Ordnungsbussen; Entscheid; Prüft; Auskunftsperson; Vorinstanzen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1279/2006 | Bundesbeiträge für den Straf- und Massnahmenvollzug | Bundes; Anerkennung; Beschwerde; Gesuch; Stiftung; Verfügung; Gallen; Betrieb; Abteilung; Kantonale; Auflage; Voraussetzung; Kinder; Recht; Betriebsbeiträge; Institution; Vorinstanz; Finanzierung; Voraussetzungen; Beschwerdeführer; Kanton; Zweck; Beschwerdeführerin; Sichert; Auflagen; Abteilungen; Gesuche; Gesichert; Verfahren; Sinne |