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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 33 LPGA de 2021

Art. 33 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 33 Obligation de garder le secret

Les personnes qui participent à l’application des lois sur les assurances sociales ainsi qu’à son contrôle ou à sa surveillance sont tenues de garder le secret à l’égard des tiers.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS200148Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungBeschwerde; Konkurs; Beschwerdegegnerin; SchKG; Beschwerdeführer; Aufenthaltsort; Unbekannt; Entscheid; Wohne; Urteil; Gläubiger; Krankenversicherung; öffnung; Rechtsmittelfrist; Tatsache; Angefochtene; Aufenthaltsortes; Unbekannten; Einwohnerkontrolle; Konkursgericht; Dielsdorf; Zumutbare; Erstinstanzliche; Materielle; Forschungen; Vorinstanz; Bezirksgericht; Gemeinde; Konkurseröffnung
ZHUE150017Nichtanhandnahme Beschwerde; Beschwerdeführer; Urkunde; Arbeit; Recht; Recht; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Beweis; Beratung; Protokoll; Beratungsprotokoll; Nichtanhandnahme; Rechtlich; Wirtschaft; Person; Prozessorientierte; Sachverhalt; Urkundenfälschung; Interesse; Einträge; Verfahren; Schützt; MwH; Schriftlich; Verletzt; Voraussetzung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2022 51IV-Rente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 488Art. 37 Abs. 1 MVG: Anspruch auf Umschulung. Für den Anspruch auf Umschulung ist unter anderm vorausgesetzt, dass der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst zirka 20 % beträgt (analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Erw. 4).
Umschulung; Eingliederung; Anspruch; Eingliederungs; Eingliederungsmassnahme; Eingliederungsmassnahmen; Fassung; Invalidität; Invalide; Erwerbsfähigkeit; Gewesenen; Erwerbstätigkeit; Gültig; Invalidenversicherung; Rechtsprechung; Militärversicherung; Anspruchs; Voraussichtlich; Invaliditätsbedingte; Anspruchsvoraussetzungen; Annähernd; Erhebliche; Massnahme; Erwartende; Angestrebte; Regel; Erwerbseinbusse; Verhältnis; Berufliche; Regelmässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KieserATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich2015
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