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Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun (LEI)

Art. 33 Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun (LEI) drucken

Art. 33 Permissiun da dimora

1 La permissiun da dimora vegn concedida per dimoras d’ina durada da passa 1 onn.

2 Ella vegn concedida per in tschert intent da dimora e po vegnir colliada cun ulteriuras cundiziuns.

4 En cas da la concessiun e da la prolungaziun da la permissiun da dimora vegn resguardada l’integraziun da la persuna pertutgada per fixar la durada da la valaivladad.1

5 La permissiun da dimora po vegnir concedida e prolungada sut la cundiziun ch’i vegnia concludida ina cunvegna d’integraziun, sch’igl è avant maun in basegn d’integraziun spezial tenor ils criteris da l’artitgel 58a.2


1 Integrà tras la cifra I da la LF dals 16 da dec. 2016 (integraziun), en vigur dapi il 1. da schan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
2 Integrà tras la cifra I da la LF dals 16 da dec. 2016 (integraziun), en vigur dapi il 1. da schan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJSD 2019 8Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Beschwerdeführer; Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Länger; Niederlassung; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Gestellt; Mitwirkungspflicht; Könne; Gesuche; Berufen; Anhang; Schweiz; Unterlagen; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Zwischen; Hätte; Beweis; Jedoch; Erfüllt; Widerrufsgründe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.203Widerruf der Niederlassungsbewilligung und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Gericht; Recht; Urteil; Widerruf; Rechtlich; Niederlassungsbewilligung; Opfer; Interesse; Aufenthalt; Aufenthalts; Rechtliche; Ausländer; Kanton; Solothurn; Beschwerdeführers; Interessen; Migrations; Schuss; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Obergericht; Migrationsamt; Widerrufs; Verschulden; Türkei; Kantons
SGB 2019/193Entscheid Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (SR 142.20). Die Beschwerdeführer hielten sich zwischen 1987 bzw. 1989 und 2013 ununterbrochen in der Schweiz auf, zuletzt gestützt auf Niederlassungsbewilligungen. Diese sind unbestrittenermassen erloschen, nachdem die Beschwerdeführer – ohne sich in der Schweiz abzumelden – nach Österreich gezogen sind und sich dort während rund eineinhalb Jahren aufgehalten haben. Weil trotz des langjährigen Voraufenthalts in der Schweiz nicht von einem konventionsrechtlich relevanten Privatleben auszugehen ist, besteht kein Rechtsanspruch auf Wiedererteilung von Aufenthaltstiteln in der Schweiz (E. 3.2). Das (ermessensweise) Vorenthalten von Aufenthaltsbewilligungen ist zudem nicht mit einem Rechtsfehler behaftet (E. 3.3; Verwaltungsgericht, B 2019/193). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2020 nicht ein (Verfahren 2C_123/2020). Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Aufenthalt; Recht; Schweiz; Aufenthalts; Vorinstanz; Verwaltungs; Ermessen; Verfügung; Aufenthaltsbewilligung; Rekurs; Migrationsamt; Verfügungen; Schulden; Kosovo; Integration; Verwaltungsgericht; Ermessens; Honorar; Familie; Entscheid; Verfahren; Aufenthaltsbewilligungen; Tochter; Wwwgerichtesgc; VerwGE
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-1995/2020Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Aufenthalt; Recht; Verfügung; Beschwerdeführers; Wegweisung; Person; Aufenthaltsbewilligung; Familie; Migration; Behörde; Erteilung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Cousin; Lanka; Ausreise; Behörden; Migrationsamt; Rechtlich; Anspruch; Vorinstanz; Akten; Gefestigt; Personen; Verfolgung
F-1975/2018Familienzusammenführung (v.A.)Beschwerde; Familie; Beschwerdeführer; Recht; Familiennachzug; Gesuch; Schweiz; Aufenthalt; Vorinstanz; Anwesenheit; Sozialhilfe; Person; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Verfügung; Ehefrau; Integration; Kinder; Interesse; Zeitpunkt; Familiennachzugs; Ergänzungsleistungen; Rente; Gefestigt; Familienleben; Frist; Personen; Bezug
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