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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 329 ZPO vom 2023

Art. 329 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 329

Revisionsgesuch und Revisionsfristen

1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 329 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRX220007Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Revision; Urteil; Entscheid; Gesuch; Verfahren; Revisionsgesuch; Kammer; Streitwert; Beschwerde; Gesuchsgegner; Mietzins; Sachen; Partei; Gericht; Bundesgericht; Tatsache; Beweismittel; Revisionsverfahren; Sachentscheid; Revisionsgr; Ausweisung; Entscheidgebühr; Kündigung; Verfahrens; Berufung; Erhebliche; Tatsachen; Erstprozess; Zahlung; Obergericht
ZHPC220033Revision ScheidungsurteilRevision; Gerin; Revisionsklägerin; Recht; Beschwerde; Richt; Vorinstanz; Beweis; Partei; Tatsache; Revisionsgesuch; Revisionsbeklagte; Entscheid; Verfahren; Scheidung; Beweismittel; Unentgeltliche; Parteien; Rechtspflege; Revisionsgr; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Tatsachen; Urteil; Gericht; Einkommen; Finanziellen; Sodann; Genden; Entstanden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.460SozialhilfeBeschwerde; Gericht; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Revision; Urteil; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfügung; Beweis; Revisionsgesuch; Beweismittel; Eingabe; Frist; Innern; Begründet; Tatsachen; Gericht; Verfahren; VWBES; Verfahren; Bracht; Partei; Department; Bundesgericht; Verwaltungsgerichts; Rechtskräftigen; Zivilprozessordnung
BSDG.2016.27 (AG.2018.646)Revision betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Juli 2010Gesuch; Gesuchstellerin; Revision; Gesuchsgegner; Appellationsgericht; Urteil; Vereinbarung; Entscheid; Appellationsgerichts; Betreibung; September; Verfahren; Werden; AaO; Revisionsgesuch; Aufhebung; Hätte; Beschwerde; Gericht; Worden; Partei; September; Betrug; Bundesgericht; Zivilgericht; Parteien; Darlehen; November; Dieser; Forderung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 105 (8C_721/2016)Art. 53 Abs. 1 ATSG; Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG. Beginn der 90-tägigen Frist für die Geltendmachung des prozessualen Revisionsgrundes: Zeitpunkt der fristauslösenden Kenntnis vom Revisionsgrund (E. 2-2.4). Revision; Urteil; Tatsache; Beschwerde; Gerichts; Beweis; Verwaltung; Entscheid; Hinweis; Tatsachen; Frist; Erheblich; Prozessual; Beweismittel; -tägige; Bundesgericht; Erhebliche; Prozessuale; Bundesgerichts; Zeitpunkt; Hinweisen; Verwaltungsgericht; Revisionsfrist; Erwähnte; Sachverhalt; Relative; Revisionsgr; Sachverhalts; Verfügung; Gericht
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