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Code civil suisse (CC)

Art. 329 CC de 2023

Art. 329 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 329

1 L’action alimentaire est intentée contre les débiteurs dans l’ordre de leurs droits de succession; elle tend aux prestations nécessaires à l’en­tretien du demandeur et compatibles avec les ressources de l’au­tre par­tie.

1bis L’action alimentaire est exclue lorsque la situation de besoin trouve son origine dans une limitation de l’activité lucrative due à la prise en charge des enfants.429

2 Si en raison de circonstances particulières, il paraît inéquitable d’exi­ger d’un débiteur qu’il s’acquitte de ses obligations, le juge peut réduire ou supprimer la dette alimentaire.430

3 Les dispositions concernant l’action alimentaire de l’enfant et le transfert de son droit à l’entretien à la collectivité publique sont ap­pli­cables par analogie.431

429 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

430 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

431 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

C. Entretien des enfants trouvés >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 329 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLD190001VerwandtenunterstützungspflichtKlagten; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Leistung; Kinder; Unterhalt; Notlage; Tochter; Partei; Gericht; Parteien; Verwandten; Vater; Anschlussberufung; Verfahren; Verwandtenunterstützung; Recht; Unterstützung; Eltern; Kindsväter; Fragepflicht; Vorschuss; Studium; Klage; Urteil; Alimente; Frist; Erstinstanzliche; Bezahlen
ZHRZ180006UnterhaltVerfahren; Recht; Verfügung; Unterhalt; Vereinfachte; Vorinstanz; Klage; Beschwerde; Klagten; Beklagten; Klägers; Verfahrens; Ordentliche; Gemeinwesen; Vereinfachten; Einzelgericht; Vorderrichter; Ordentlichen; Entscheid; Prozessuale; Sozialhilfe; Angefochtene; Prozessualen; Berufung; Partei; Rechtsmittel; Anspruch; Anträge; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2009/32Entscheid Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG; Art. 16c ELV; Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Mietzinsaufteilung bei nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen. Vorliegend wohnt der Enkel der EL-Bezügerin bei ihr. Zu prüfen ist, ob ihr durch das unentgeltliche Wohnenlassen ein Einnahmenverzicht vorgeworfen werden kann. Solange sie in einer 1-Zimmer-Wohnung lebte, ist dies nicht der Fall; eine eigentliche Untervermietung wäre nicht in Frage gekommen. Für die Zeit nach dem Umzug in eine grössere Wohnung ist eine erneute Prüfung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2009, EL 2009/32). Beschwerde; Mietzins; Beschwerdeführerin; Enkel; Person; Wohnung; Ausgabe; Berechnung; Zimmer; Personen; Einsprache; Ausgaben; Einnahmen; Mietzinses; Aufteilung; Leistung; Wohnsitz; Einspracheentscheid; Unentgeltlich; Einkommen; Gallen; Unterstützung; EL-Berechnung; Ergänzungsleistung; Beziehen; Anspruch; Grossmutter; Enkels; Einbezogen; Vater
AGAGVE 2003 66AGVE 2003 66 S.285 2003 Sozialhilfe 285 [...] 66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht....Hilfe; Meinde; Wandte; Wandten; Verwandten; Gemeinde; Weisungen; Unterstützung; Angehörige; Materielle; Beschwerde; Meinderat; Angehörigen; Recht; Tenunterstützung; Gemeinderat; Hilfeempfängerin; Zungsleistung; Führer; Sozialhilfe; Auskunft; Disp; Verwandtenunterstützung; Pflichten; Verwaltungsgericht; Schlusses; Ergänzungsleistung; Person
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 368 (5A_689/2012)Art. 329 Abs. 3 ZGB; Verwandtenunterstützung, Verfahrensart. Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3). Verfahren; Verwandte; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterhalt; Beschwerde; E-ZPO; Klage; Auslegung; Vereinfachte; Volljährig; Botschaft; Volljährige; Verfahrens; Kindes; Anspruch; Person; Verweis; Untersuchungs; Ordentliche; Recht; Klagen; Kinder; Gesetzes; Vereinfachten; Zivilprozessordnung; Gemeinwesen; Werden
132 III 97Art. 328 f. ZGB; Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe. Der kantonale Entscheid über die Unterstützungspflicht von Verwandten beruht auf Ermessen (E. 1). Die Verwandtenunterstützung geht nicht weiter als die Sozialhilfe, muss aber mindestens den nach betreibungsrechtlichen Regeln ermittelten Notbedarf gewährleisten (E. 2). Zur Leistung von Unterstützung hat der pflichtige Verwandte sein Vermögen anzugreifen, soweit es nicht längerfristig zur Sicherung seiner weiteren Existenz, namentlich im Hinblick auf das Alter unangetastet bleiben muss (E. 3). Unterstützung; Verwandte; Verwandten; Sozialhilfe; Vermögens; Beklagten; Verwandtenunterstützung; Verhältnis; Pflichtige; Recht; Obergericht; Leistung; Verhältnisse; Pflichtigen; Richtlinien; Alter; Anspruch; Ermessen; Notbedarf; Unterstützungsleistung; Berufung; Betreibungsrechtliche; Unterstützungsleistungen; Monatlich; Betreibungsrechtlichen; Berechtigte; Urteil; Bundesgericht; Unterstützungspflicht; Verhältnissen
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