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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 329 CCS dal 2021

Art. 329 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 329 B. Oggetto e modo dell’azione

B. Oggetto e modo dell’azione1

1 L’azione di assistenza è proposta contro gli obbligati, secondo l’ordine dei loro diritti ereditari, ed ha per oggetto le prestazioni necessarie al mantenimento dell’istante, compatibilmente con le condizioni dell’obbligato.

1bis L’azione di assistenza non può essere proposta se la situazione di bisogno è dovuta a una limitazione dell’attività lucrativa al fine di prendersi cura dei propri figli.2

2 Se, per circostanze speciali, appaia iniquo esigere le prestazioni dall’obbligato, il giudice può limitare o togliere l’obbligo assistenziale.3

3 Le disposizioni sull’azione di mantenimento del figlio e sulla trasmissione del suo diritto all’ente pubblico si applicano per analogia.4


1 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
2 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).
3 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
4 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 329 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLD190001VerwandtenunterstützungspflichtKlagten; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Leistung; Kinder; Unterhalt; Notlage; Tochter; Partei; Gericht; Parteien; Verwandten; Vater; Anschlussberufung; Verfahren; Verwandtenunterstützung; Recht; Unterstützung; Eltern; Kindsväter; Fragepflicht; Vorschuss; Studium; Klage; Urteil; Alimente; Frist; Erstinstanzliche; Bezahlen
ZHRZ180006UnterhaltVerfahren; Recht; Verfügung; Unterhalt; Vereinfachte; Vorinstanz; Klage; Beschwerde; Klagten; Beklagten; Klägers; Verfahrens; Ordentliche; Gemeinwesen; Vereinfachten; Einzelgericht; Vorderrichter; Ordentlichen; Entscheid; Prozessuale; Sozialhilfe; Angefochtene; Prozessualen; Berufung; Partei; Rechtsmittel; Anspruch; Anträge; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2009/32Entscheid Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG; Art. 16c ELV; Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Mietzinsaufteilung bei nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen. Vorliegend wohnt der Enkel der EL-Bezügerin bei ihr. Zu prüfen ist, ob ihr durch das unentgeltliche Wohnenlassen ein Einnahmenverzicht vorgeworfen werden kann. Solange sie in einer 1-Zimmer-Wohnung lebte, ist dies nicht der Fall; eine eigentliche Untervermietung wäre nicht in Frage gekommen. Für die Zeit nach dem Umzug in eine grössere Wohnung ist eine erneute Prüfung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2009, EL 2009/32). Beschwerde; Mietzins; Beschwerdeführerin; Enkel; Person; Wohnung; Ausgabe; Berechnung; Zimmer; Personen; Einsprache; Ausgaben; Einnahmen; Mietzinses; Aufteilung; Leistung; Wohnsitz; Einspracheentscheid; Unentgeltlich; Einkommen; Gallen; Unterstützung; EL-Berechnung; Ergänzungsleistung; Beziehen; Anspruch; Grossmutter; Enkels; Einbezogen; Vater
AGAGVE 2003 66AGVE 2003 66 S.285 2003 Sozialhilfe 285 [...] 66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht....Hilfe; Meinde; Wandte; Wandten; Verwandten; Gemeinde; Weisungen; Unterstützung; Angehörige; Materielle; Beschwerde; Meinderat; Angehörigen; Recht; Tenunterstützung; Gemeinderat; Hilfeempfängerin; Zungsleistung; Führer; Sozialhilfe; Auskunft; Disp; Verwandtenunterstützung; Pflichten; Verwaltungsgericht; Schlusses; Ergänzungsleistung; Person
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 368 (5A_689/2012)Art. 329 Abs. 3 ZGB; Verwandtenunterstützung, Verfahrensart. Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3). Verfahren; Verwandte; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterhalt; Beschwerde; E-ZPO; Klage; Auslegung; Vereinfachte; Volljährig; Botschaft; Volljährige; Verfahrens; Kindes; Anspruch; Person; Verweis; Untersuchungs; Ordentliche; Recht; Klagen; Kinder; Gesetzes; Vereinfachten; Zivilprozessordnung; Gemeinwesen; Werden
132 III 97Art. 328 f. ZGB; Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe. Der kantonale Entscheid über die Unterstützungspflicht von Verwandten beruht auf Ermessen (E. 1). Die Verwandtenunterstützung geht nicht weiter als die Sozialhilfe, muss aber mindestens den nach betreibungsrechtlichen Regeln ermittelten Notbedarf gewährleisten (E. 2). Zur Leistung von Unterstützung hat der pflichtige Verwandte sein Vermögen anzugreifen, soweit es nicht längerfristig zur Sicherung seiner weiteren Existenz, namentlich im Hinblick auf das Alter unangetastet bleiben muss (E. 3). Unterstützung; Verwandte; Verwandten; Sozialhilfe; Vermögens; Beklagten; Verwandtenunterstützung; Verhältnis; Pflichtige; Recht; Obergericht; Leistung; Verhältnisse; Pflichtigen; Richtlinien; Alter; Anspruch; Ermessen; Notbedarf; Unterstützungsleistung; Berufung; Betreibungsrechtliche; Unterstützungsleistungen; Monatlich; Betreibungsrechtlichen; Berechtigte; Urteil; Bundesgericht; Unterstützungspflicht; Verhältnissen
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