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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 329SCC from 2021

Art. 329 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 329 B. Scope and enforcement of the claim for assistance

B. Scope and enforcement of the claim for assistance1

1 The claim for assistance is directed against those with a duty to provide it in order of their inheritance entitlements; the amount is dependent on the degree of assistance required to maintain the indigent claimant and on the circumstances of the person obliged to provide it.

1bis No claim for support may be made if the hardship arises from a restriction in the ability to pursue gainful employment owing to the care of one’s own children.2

2 Where in the light of special circumstances the court deems it inequitable to require a person to fulfil his duty of assistance, the court may restrict such duty or revoke it entirely.3

3 The provisions governing child maintenance entitlement and the transfer of such entitlement to the state authority are applicable mutatis mutandis.4


1 Amended by No I 2 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Inserted by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
3 Amended by No I 2 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
4 Amended by No I 2 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 329 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLD190001VerwandtenunterstützungspflichtKlagten; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Leistung; Kinder; Unterhalt; Notlage; Tochter; Partei; Gericht; Parteien; Verwandten; Vater; Anschlussberufung; Verfahren; Verwandtenunterstützung; Recht; Unterstützung; Eltern; Kindsväter; Fragepflicht; Vorschuss; Studium; Klage; Urteil; Alimente; Frist; Erstinstanzliche; Bezahlen
ZHRZ180006UnterhaltVerfahren; Recht; Verfügung; Unterhalt; Vereinfachte; Vorinstanz; Klage; Beschwerde; Klagten; Beklagten; Klägers; Verfahrens; Ordentliche; Gemeinwesen; Vereinfachten; Einzelgericht; Vorderrichter; Ordentlichen; Entscheid; Prozessuale; Sozialhilfe; Angefochtene; Prozessualen; Berufung; Partei; Rechtsmittel; Anspruch; Anträge; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2009/32Entscheid Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG; Art. 16c ELV; Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Mietzinsaufteilung bei nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen. Vorliegend wohnt der Enkel der EL-Bezügerin bei ihr. Zu prüfen ist, ob ihr durch das unentgeltliche Wohnenlassen ein Einnahmenverzicht vorgeworfen werden kann. Solange sie in einer 1-Zimmer-Wohnung lebte, ist dies nicht der Fall; eine eigentliche Untervermietung wäre nicht in Frage gekommen. Für die Zeit nach dem Umzug in eine grössere Wohnung ist eine erneute Prüfung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2009, EL 2009/32). Beschwerde; Mietzins; Beschwerdeführerin; Enkel; Person; Wohnung; Ausgabe; Berechnung; Zimmer; Personen; Einsprache; Ausgaben; Einnahmen; Mietzinses; Aufteilung; Leistung; Wohnsitz; Einspracheentscheid; Unentgeltlich; Einkommen; Gallen; Unterstützung; EL-Berechnung; Ergänzungsleistung; Beziehen; Anspruch; Grossmutter; Enkels; Einbezogen; Vater
AGAGVE 2003 66AGVE 2003 66 S.285 2003 Sozialhilfe 285 [...] 66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht....Hilfe; Meinde; Wandte; Wandten; Verwandten; Gemeinde; Weisungen; Unterstützung; Angehörige; Materielle; Beschwerde; Meinderat; Angehörigen; Recht; Tenunterstützung; Gemeinderat; Hilfeempfängerin; Zungsleistung; Führer; Sozialhilfe; Auskunft; Disp; Verwandtenunterstützung; Pflichten; Verwaltungsgericht; Schlusses; Ergänzungsleistung; Person
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 368 (5A_689/2012)Art. 329 Abs. 3 ZGB; Verwandtenunterstützung, Verfahrensart. Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3). Verfahren; Verwandte; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterhalt; Beschwerde; E-ZPO; Klage; Auslegung; Vereinfachte; Volljährig; Botschaft; Volljährige; Verfahrens; Kindes; Anspruch; Person; Verweis; Untersuchungs; Ordentliche; Recht; Klagen; Kinder; Gesetzes; Vereinfachten; Zivilprozessordnung; Gemeinwesen; Werden
132 III 97Art. 328 f. ZGB; Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe. Der kantonale Entscheid über die Unterstützungspflicht von Verwandten beruht auf Ermessen (E. 1). Die Verwandtenunterstützung geht nicht weiter als die Sozialhilfe, muss aber mindestens den nach betreibungsrechtlichen Regeln ermittelten Notbedarf gewährleisten (E. 2). Zur Leistung von Unterstützung hat der pflichtige Verwandte sein Vermögen anzugreifen, soweit es nicht längerfristig zur Sicherung seiner weiteren Existenz, namentlich im Hinblick auf das Alter unangetastet bleiben muss (E. 3). Unterstützung; Verwandte; Verwandten; Sozialhilfe; Vermögens; Beklagten; Verwandtenunterstützung; Verhältnis; Pflichtige; Recht; Obergericht; Leistung; Verhältnisse; Pflichtigen; Richtlinien; Alter; Anspruch; Ermessen; Notbedarf; Unterstützungsleistung; Berufung; Betreibungsrechtliche; Unterstützungsleistungen; Monatlich; Betreibungsrechtlichen; Berechtigte; Urteil; Bundesgericht; Unterstützungspflicht; Verhältnissen
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