BGE | Regeste | Schlagwörter |
112 IV 85 | Art. 329 StGB; Verletzung militärischer Geheimnisse. Der Straftatbestand von Art. 329 StGB ist schon dann erfüllt, wenn durch das Verhalten des Täters keine im Interesse der Landesverteidigung zu wahrenden militärischen Geheimnisse beeinträchtigt werden. | Militärische; Geheimnisse; Landesverteidigung; Militärischer; Interesse; Militärischen; Verletzung; Festungsanlagen; Urteil; Schweizer; Kassationshof; Schützenden; Anstalten; Anlagen; Unrechtmässig; Unbefugtes; Festungsgebiete; STRATENWERTH; Übertretungen; Beeinträchtigt; Erfüllt; Verhalten; Tatbestand; Nichtigkeitsbeschwerde; Wahrenden; Abbilden; Verweisungen; Eindringen; HAURI; |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2022.151, BP.2022.84 | Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Sprengstoff; Kammer; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Recht; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Staatsanwalts; Verfahrens |