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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 329 StGB vom 2020

Art. 329 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 329 Verletzung militärischer Geheimnisse

Verletzung militärischer Geheimnisse

1. Wer unrechtmässig

in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist,

militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht,

wird mit Busse bestraft.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 IV 85Art. 329 StGB; Verletzung militärischer Geheimnisse. Der Straftatbestand von Art. 329 StGB ist schon dann erfüllt, wenn durch das Verhalten des Täters keine im Interesse der Landesverteidigung zu wahrenden militärischen Geheimnisse beeinträchtigt werden. Militärische; Geheimnisse; Landesverteidigung; Militärischer; Interesse; Militärischen; Verletzung; Festungsanlagen; Urteil; Schweizer; Kassationshof; Schützenden; Anstalten; Anlagen; Unrechtmässig; Unbefugtes; Festungsgebiete; STRATENWERTH; Übertretungen; Beeinträchtigt; Erfüllt; Verhalten; Tatbestand; Nichtigkeitsbeschwerde; Wahrenden; Abbilden; Verweisungen; Eindringen; HAURI;

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.151, BP.2022.84Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Sprengstoff; Kammer; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Recht; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Staatsanwalts; Verfahrens
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