Verletzung militärischer Geheimnisse
1. Wer unrechtmässig
in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist,
militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht,
wird mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
112 IV 85 | Art. 329 StGB; Verletzung militärischer Geheimnisse. Der Straftatbestand von Art. 329 StGB ist schon dann erfüllt, wenn durch das Verhalten des Täters keine im Interesse der Landesverteidigung zu wahrenden militärischen Geheimnisse beeinträchtigt werden. | Militärische; Geheimnisse; Landesverteidigung; Militärischer; Interesse; Militärischen; Verletzung; Festungsanlagen; Urteil; Schweizer; Kassationshof; Schützenden; Anstalten; Anlagen; Unrechtmässig; Unbefugtes; Festungsgebiete; STRATENWERTH; Übertretungen; Beeinträchtigt; Erfüllt; Verhalten; Tatbestand; Nichtigkeitsbeschwerde; Wahrenden; Abbilden; Verweisungen; Eindringen; HAURI; |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2022.151, BP.2022.84 | Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Sprengstoff; Kammer; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Recht; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Staatsanwalts; Verfahrens |