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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 328 ZPO vom 2022

Art. 328 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 328

Revisionsgründe

1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:

a.
sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismit­tel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausge­schlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b.
ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Ver­ge­hen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c.
geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.

2 Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950155 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:

a.156
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b.
eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszuglei­chen; und
c.
die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

155 SR 0.101

156 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 328 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD230001Kündigungsschutz / Erstreckung / Revision MJ220007Beschwerde; Beschwerdeführerin; Revision; Vergleich; Beschwerdegegner; Partei; Entscheid; Begründung; Verfahren; Vorinstanz; Eingabe; Kündigung; Vorinstanzliche; Parteien; Revisionsgesuch; Bülach; Gericht; Obergericht; Erstreckung; Bezirks; Erwägungen; Irrtum; Verfahren; Genügt; Sinne; Vorinstanzlichen; Nicht; Nicht; Mietgericht; Schlossen
ZHRX220007Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Revision; Urteil; Entscheid; Gesuch; Verfahren; Revisionsgesuch; Kammer; Streitwert; Beschwerde; Gesuchsgegner; Mietzins; Sachen; Partei; Gericht; Bundesgericht; Tatsache; Beweismittel; Revisionsverfahren; Sachentscheid; Revisionsgr; Ausweisung; Entscheidgebühr; Kündigung; Verfahrens; Berufung; Erhebliche; Tatsachen; Erstprozess; Zahlung; Obergericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180004Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2018 (BV170021-G)Beschwerde; Bezirksgericht; Meilen; Recht; Beschwerdeführerin; Ausweisung; Beschwerdegegner; Verfahren; Bezirksgerichts; Verfahrens; Urteil; Obergericht; Beschluss; Liegenschaft; Entscheid; Aufsicht; Verwaltungskommission; Rechtsverzögerung; Beschwerdegegners; Gericht; Kantons; Obergerichts; Verfügung; Strasse; Ausweisungsanzeige; Parteien; Aufschiebende
ZHVO140072Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Recht; Revision; Unentgeltliche; Friedensrichter; Verfahren; Partei; Vergleich; Rechtspflege; Obergericht; Friedensrichteramt; Verfügung; Unentgeltlichen; Partei; Gericht; Gesuchstellers; Schlichtungsverhandlung; Obergerichts; Gewährung; Entscheid; Kreise; Stadt; Schweiz; Parteien; Anlässlich; Obergerichtspräsident; Beweis; Schlichtungsverfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 419 (4A_428/2020)
Regeste
Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2).
Verjährung; Beschwerde; Instanz; Rechtsstreit; Befasste; Beginnt; Klage; Befassten; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; Abschluss; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Forderung; Rechtskraft; Abgeschlossen; Endentscheid; Verjährungsfrist; Revision; Verfahren; Beschwerdeführerin; Berufung; Rechtshängigkeit; Rechtsstreits; Verfahrens; Formell; Verjährungsrecht; Verjähren
147 I 173 (2C_455/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
Gemeinde; Beschwerde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Beschwerdeführer; Richter; Mitglied; Beschwerdeführerin; Verfahren; Unvereinbarkeit; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Rechtsprechung; Gemeinderat; Verfahrens; Basel-Landschaft; Begründe; Liestal; Stadt; Urteils; Bundesgerichtliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HerzogKommentar, 43201
Schwander Kommentar2016
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