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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 328CPC from 2021

Art. 328 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 328 Grounds for review

1 A party may request the court that has decided as final instance to review the final decision if:

a.
the party subsequently discovers significant facts or decisive evidence that could not have been submitted in the earlier proceedings, excluding facts and evidence that arose after the decision;
b.
criminal proceedings have established that the decision was influenced to the detriment of the party concerned by a felony or misdemeanour, even if no one has been convicted by the criminal court; if criminal proceedings are not possible, proof may be provided in some other manner;
c.
it is claimed that the acceptance, withdrawal or settlement of the claim is invalid.

2 A review on the grounds of a violation of the European Convention on Human Rights of 4 November 19501 (ECHR) may be requested if:

a.
the European Court of Human Rights has determined in a final judgment that the ECHR or its protocols have been violated;
b.
compensation is not an appropriate remedy for the effects of the violation; and
c.
the review is necessary to remedy the violation.

1 SR 0.101


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 328 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD230001Kündigungsschutz / Erstreckung / Revision MJ220007Beschwerde; Beschwerdeführerin; Revision; Vergleich; Beschwerdegegner; Partei; Entscheid; Begründung; Verfahren; Vorinstanz; Eingabe; Kündigung; Vorinstanzliche; Parteien; Revisionsgesuch; Bülach; Gericht; Obergericht; Erstreckung; Bezirks; Erwägungen; Irrtum; Verfahren; Genügt; Sinne; Vorinstanzlichen; Nicht; Nicht; Mietgericht; Schlossen
ZHRX220007Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Revision; Urteil; Entscheid; Gesuch; Verfahren; Revisionsgesuch; Kammer; Streitwert; Beschwerde; Gesuchsgegner; Mietzins; Sachen; Partei; Gericht; Bundesgericht; Tatsache; Beweismittel; Revisionsverfahren; Sachentscheid; Revisionsgr; Ausweisung; Entscheidgebühr; Kündigung; Verfahrens; Berufung; Erhebliche; Tatsachen; Erstprozess; Zahlung; Obergericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180004Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2018 (BV170021-G)Beschwerde; Bezirksgericht; Meilen; Recht; Beschwerdeführerin; Ausweisung; Beschwerdegegner; Verfahren; Bezirksgerichts; Verfahrens; Urteil; Obergericht; Beschluss; Liegenschaft; Entscheid; Aufsicht; Verwaltungskommission; Rechtsverzögerung; Beschwerdegegners; Gericht; Kantons; Obergerichts; Verfügung; Strasse; Ausweisungsanzeige; Parteien; Aufschiebende
ZHVO140072Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Recht; Revision; Unentgeltliche; Friedensrichter; Verfahren; Partei; Vergleich; Rechtspflege; Obergericht; Friedensrichteramt; Verfügung; Unentgeltlichen; Partei; Gericht; Gesuchstellers; Schlichtungsverhandlung; Obergerichts; Gewährung; Entscheid; Kreise; Stadt; Schweiz; Parteien; Anlässlich; Obergerichtspräsident; Beweis; Schlichtungsverfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 419 (4A_428/2020)
Regeste
Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2).
Verjährung; Beschwerde; Instanz; Rechtsstreit; Befasste; Beginnt; Klage; Befassten; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; Abschluss; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Forderung; Rechtskraft; Abgeschlossen; Endentscheid; Verjährungsfrist; Revision; Verfahren; Beschwerdeführerin; Berufung; Rechtshängigkeit; Rechtsstreits; Verfahrens; Formell; Verjährungsrecht; Verjähren
147 I 173 (2C_455/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
Gemeinde; Beschwerde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Beschwerdeführer; Richter; Mitglied; Beschwerdeführerin; Verfahren; Unvereinbarkeit; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Rechtsprechung; Gemeinderat; Verfahrens; Basel-Landschaft; Begründe; Liestal; Stadt; Urteils; Bundesgerichtliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HerzogKommentar, 43201
Schwander Kommentar2016
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