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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 328SCC from 2021

Art. 328 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 3281A. Persons obliged to lend assistance

A. Persons obliged to lend assistance

1 A person living in financial comfort has a duty to lend assistance to any lineal relatives of older or younger generations who would suffer hardship without such assistance.

2 The duty of maintenance of parents, spouses and registered partners is reserved.2


1 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2 Amended by Annex No 8 of the Federal Act on Partnerships of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 328 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLD190001VerwandtenunterstützungspflichtKlagten; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Leistung; Kinder; Unterhalt; Notlage; Tochter; Partei; Gericht; Parteien; Verwandten; Vater; Anschlussberufung; Verfahren; Verwandtenunterstützung; Recht; Unterstützung; Eltern; Kindsväter; Fragepflicht; Vorschuss; Studium; Klage; Urteil; Alimente; Frist; Erstinstanzliche; Bezahlen
ZHLE180041EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Kinder; Gesuchstellers; Unterhalt; Beruf; Berufung; Mutter; Koste; Partei; Woche; Parteien; Bezahlt; Monatlich; Zahle; Wohnung; Zahlen; Vorinstanz; Einkommen; Bezahlen; Wochen; Ferien; Recht; Unterhalt; Ziffer; Gelte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2019/118Entscheid Art 404 ZGB (SR 210). Entschädigung des Beistands. Die Aufteilung der Kosten der Beistandschaft eines Kindes zwischen den Eltern kann nicht von der Kindesschutzbehörde festgelegt werden. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 21. Februar 2020, V-2019/118). Beistand; Kindes; Beschwerde; Verfügung; Eltern; Beistands; Beistandschaft; Entschädigung; Spesen; Kindesschutzmassnahme; Unterhalt; Vorinstanz; Kindesschutzmassnahmen; Beschwerdeführerin; Spesenersatz; Vater; EG-KES; Elternteil; Abgekürzt; Hälftig; Verfahren; Erhebung; Amtlichen; Werdenberg; Entscheid; Verzichtet; Sorge; Höhe; Werden
SGV-2017/133 PEntscheid Art. 5 Abs. 1 VESB (sGS 912.51) in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZGB (SR 210). Kostentragung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Die Kosten für Kindesschutzmassnahmen tragen nach der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 276 Abs. 1 ZGB die Eltern. Unterhaltspflichtig sind Vater und Mutter, die persönlich, unter sich solidarisch, primär und bei ausreichender Leistungsfähigkeit ausschliesslich für den gesamten Unterhalt aufzukommen haben Folglich beurteilt sich die Frage, wer für die Kosten einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB aufzukommen hat nach Art. 276 ff. ZGB. Die Eltern schulden Unterhalt unabhängig von der konkreten Familiensituation. Nicht ausschlaggebend ist, wer die elterliche Sorge innehat. Die in Art. 5 Abs. 1 VESB statuierte Verpflichtung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge zur Übernahme der Beistandskosten erweist sich insofern als bundesrechtswidrig, als damit einseitig und anders als in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehen, nur ein Elternteil in die Pflicht genommen wird bzw. werden soll (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 11. Januar 2018, V-2017/133 P Beistand; Recht; Kindes; Entschädigung; Schutz; Beschwerde; Sorge; Elterliche; Inhaber; Person; Beistandschaft; Eltern; Spesen; Elterlichen; Spesenersatz; Recht; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Beiständin; Vermögens; Inhaberin; Berufsbeistand; Unterhalt; Verfügung; Besuch; Erwachsenenschutzbehörde; Besuchs; Berufsbeistandschaft; Ausführung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 574 (9C_388/2013)Art. 11 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 ELG; unentgeltliches Wohnen. Aus der abschliessenden Aufzählung der Tatbestände nicht anrechenbarer Einnahmen in Art. 11 Abs. 3 lit. a-f ELG folgt grundsätzlich, dass alle übrigen Leistungen Dritter, die einen substanziellen Beitrag, nicht notwendigerweise in Form finanzieller Mittel, an die Bestreitung der Lebenshaltungskosten der EL-ansprechenden oder -beziehenden Person darstellen, zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie lassen sich keinem der in Art. 11 Abs. 1 lit. a-h ELG geregelten Sachverhalte zuordnen (i.c. Unentgeltlichkeit des Wohnens bei der Lebenspartnerin als "andere wiederkehrende Leistungen" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG qualifiziert; E. 3.3.3). Beschwerde; Leistung; Wohnen; Leistungen; Lebenspartnerin; Einnahme; Mietzins; Urteil; Gemeinde; Beschwerdeführer; Einnahmen; Person; Anzurechnen; Unentgeltlich; Wiederkehrende; Sachverhalt; Fürsorgecharakter; Unentgeltliche; Versicherungsgerichts; Ausgabe; Wohnens; Vorinstanz; Mietzinsausgabe; Ergänzungsleistungen; Personen; Berücksichtigen; Verzicht; Mutter; Private
139 III 368 (5A_689/2012)Art. 329 Abs. 3 ZGB; Verwandtenunterstützung, Verfahrensart. Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3). Verfahren; Verwandte; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterhalt; Beschwerde; E-ZPO; Klage; Auslegung; Vereinfachte; Volljährig; Botschaft; Volljährige; Verfahrens; Kindes; Anspruch; Person; Verweis; Untersuchungs; Ordentliche; Recht; Klagen; Kinder; Gesetzes; Vereinfachten; Zivilprozessordnung; Gemeinwesen; Werden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1166/2017BeiträgeBeschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Beitrags; Erwerbstätige; BVGer; Nutzniessung; Einsprache; Einkommen; Beiträge; Erwerb; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Nichterwerbstätige; Vermögens; Partei; Freiwillige; Renteneinkommen; Einspracheentscheid; Angefochten; Parteien; Angefochtene; Beitragsverfügung; Wesentlichen; Freiwilligen; Antrag; Schweizer; Mindestbeitrag; Gericht
F-3710/2016Sozialhilfe an AuslandschweizerHaushalt; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Sozialhilfe; Person; Ehefrau; Schweiz; Koste; Ausland; Pflegesohn; Unterstützung; Schweizer; Berechnung; Brasilien; Verfügung; Budget; Bundesverwaltungsgericht; Haushaltsgeld; V-ASG; Personen; Richtlinien; Haushaltshilfe; Akten; Auslandschweizer; Recht; Mehrseitige; Berücksichtigt; Aktenstück

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2013.12Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Ungentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Akten; Verfahren; Unentgeltliche; Verfahrens; Rechtspflege; Akteneinsicht; Gesuch; Bundesanwaltschaft; Interesse; Interessen; Gehör; Beschwerdeführern; Gericht; Stick; Verfügung; Vermögenswert; Bundesstrafgericht; Enthalten; Beschwerdekammer; Dateien; Beschwerdegegnerin; Anspruch; USB-Stick; Dokumente; Unentgeltlichen; Vermögenswerte
BB.2008.46Séquestre (art. 65 PPF)Klagte; Angeklagte; Klagten; Angeklagten; Bundes; Recht; Anklage; Recht; Über; Anstiftung; Falsch; Verfahren; Entscheid; Falsche; Zeuge; Kammer; Zeugnis; Gericht; Schweiz; Griechisch; Übersetzung; Bundesanwaltschaft; Anklageschrift; Urteil; Griechische; Punkt; Person; Bundesgericht
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